BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 26 Örtliches Entwicklungskonzept
Erl zu § 26
Das örtliche Entwicklungskonzept bildet die fachliche und rechtliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes, insbesondere für die Erlassung und Änderung des Flächenwidmungsplanes. Insofern dürfen Änderungen des Flächenwidmungsplanes zukünftig nur mehr auf Basis der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungsziele der Gemeinde erfolgen.
Wie auch der Flächenwidmungsplan besteht das Örtliche Entwicklungskonzept aus dem Wortlaut der Verordnung, einem Textteil und einer digitalen Plandarstellung. In der Plandarstellung sind die Ziele des örtlichen Entwicklungsprogrammes – soweit dies thematisch möglich ist – räumlich zu konkretisieren. Sofern erforderlich, können der Textteil und der Entwicklungsplan durch planerische oder tabellarische Darstellungen ergänzt werden. Diese sind sohin ebenfalls Teil der Verordnung. Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist außerdem ein nicht rechtsverbindlicher Erläuterungsbericht zu erstellen, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen enthalten soll.
Da sämtliche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bun...