BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 25 Strategische Umweltprüfung
Erl zu § 25
Entsprechend der Vorgaben der RL 2001/42/EG ist nicht nur bei überörtlichen, sondern auch bei örtlichen Planungen und Projekten eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Infolge der Neueinführung der Örtlichen Entwicklungskonzepte gegenüber der bisher im Burgenland geltenden Rechtslage ist es nur konsistent, wenn eine SUP auch für dieses, dem Flächenwidmungsplan rechtlich und fachlich übereordnete Instrument durchgeführt wird. Gleichzeitig sollen aber zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes Doppelprüfungen vermieden werden. Insofern müssen Änderungen von Flächenwidmungsplänen dann keiner Strategischen Umweltprüfung (iSv Erstellung eines Umweltberichtes) mehr unterzogen werden, wenn für das übergeordnete Örtliche Entwicklungskonzept eine solche bereits durchgeführt wurde und auch keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Um das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung belegen zu können, sind ergänzende Prüfschritte durchzuführen, wobei die Ergebnisse der für den Plan höherer Stufe durchgeführten Umweltprüfung herangezogen werden können. Für das Verfahren zur Durchführung einer Umwelterheblichkei...