BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 23 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
Erl zu § 23
Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG fällt die örtliche Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Aus der Formulierung des Abs. 1 ist die Verpflichtung der Gemeinden zur Setzung von Raumplanungsmaßnahmen schon aus dem Wort „obliegt“ abzuleiten. Die Wahrnehmung kompetenzmäßig zustehender Agenden durch die Gebietskörperschaften stellt nicht nur eine Berechtigung dar, sondern auch eine Pflichtaufgabe, welcher dieselben nachzukommen haben. Überörtliche Planungen sind entsprechend der Rechtsprechung zur wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht (vgl. VfSlg 10.929/1984 usw.) miteinzubeziehen.
Die Gemeinden können sich bei der Verfassung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien befugter Fachleute [zu] bedienen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung (Raumplanungsstelle) kann nach Maßgabe des vertretbaren Aufwandes über die Gewährung von Zweckzuschüssen hinaus (Abs. 2) den Gemeinden Hilfeleistung im Sinne des Art. 22 B-VG bei der Erstellung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien leisten.
Der Abs. 2 enthält die Ermächtigung der Landesregie...