BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Er zu § 11 und 12 Bgld BauG
Die in den § 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im wesentlichen von der Bauordnung 1969 übernommen.
Durchführungserlässe
DfE (Stammfassung)
DfE zu § 12 Bgld BauG
Da es sich bei Hecken nicht um Bauvorhaben i.S. des § 2 Abs. 4 handelt (eine Hecke ist weder ein Gebäude noch ein sonstiges Bauwerk), ist eine zwangsweise Inanspruchnahme von fremdem Grund zum Schneiden einer Hecke nicht möglich.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10 (Stammfassung).
1) Hier wird – ebenso wie in § 11 Bgld BauG – eine Duldungsverpflichtung angeordnet, bei welcher es sich um eine öffentlich-rechtliche (enteignungsgleiche) Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB handelt. Gleichzeitig ist die Duldungsverpflichtung gem § 12 Abs 1 Bgld BauG ihrer Rechtsnatur nach eine Legalservitut. Als Legalservituten werden Eigentumsbeschränkungen bezeichnet, welche der Eigentümer eines Grundstücks vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft oder des allgemeinen Interesses grundsätzlich ex lege dulden muss. Sie wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten; mangels privatrechtlichen Titels und aufgrund des Fehlens...