BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 22 Regelmäßige Überwachung
EB zur Nov 2006
Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. Art. 10 der SUP-RL), um rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern. Im Rahmen dieses regelmäßigen „Monitorings“ wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang die prognostizierten Umweltauswirkungen eingetreten sind, ob die angestrebten Planungsziele erreicht und ob die in der SUP empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden sind (vgl. Alge/Kroiss, Strategische Umweltprüfung – SUP, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Handbuch Umweltrecht, 2. Auflage (2010) 375, 380, 387).
Anmerkung
1) Die regelmäßige Überwachung, welche Auswirkungen die Umsetzung der Pläne und Programme tatsächlich hat, nennt man „Monitoring“. Das „Monitoring“ soll es der LReg ermöglichen, zeitgerecht Abhilfe zu schaffen und erforderlichenfalls den LRP oder das EP zu ändern.