BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 21 Bekanntgabe
Erl zu § 21
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 9 der SUP-RL. Mit der ohnehin erforderlichen Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes ist die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits erfüllt.
Die in Abs. 2 vorgesehene „zusammenfassende Erklärung“ ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. Geeignet ist jedenfalls, wenn bei Kundmachung der Verordnung zB in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass die zusammenfassende Erklärung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme im Amt der Landesregierung aufliegt.
Anmerkungen
1) Die zusammenfassende Erklärung muss also eine Begründung des LRP und des EP enthalten, in der auch die Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen darzustellen ist.
2) In welcher Form die zusammenfassende Erklärung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird nicht normiert; die Form muss nur „geeignet“ sein. Eine Veröffentlichung im Internet erscheint geeignet, wenn in der Kundmachung des LRP oder des jeweiligen EP darauf hingewiesen wird.