BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 20 Entscheidung
Erl zu § 20
Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 8 der SUP-RL, wonach bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigungspflicht bedeutet keine absolute Bindung, sondern die Pflicht, zur Auseinandersetzung mit dem Umweltbericht, den Stellungnahmen und Ergebnissen der grenzüberschreitenden Konsultationen sowie die Pflicht zur Begründung insbesondere dann, wenn davon abgewichen wird. Im Übrigen sind auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung oder Änderung des Landesraumordnungsplanes oder eines Entwicklungsprogrammes entsprechend zu berücksichtigen.
Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 der FFH-RL. Die Umweltprüfung nach SUP-RL und die Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie sollen dabei von der Behörde in einem gemeinsamen Verfahren abgewickelt werden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Dies ist aufgrund von Art. 11 der SUP-RL zulässig und erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen durchaus zweckmäßig. Landesraumordnungspläne oder Entwic...