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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 19 Grenzüberschreitende Auswirkungen

Erl zu § 19

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art 7 der SUP-RL. Es kommt nicht darauf an, ob eine obligatorische Umweltprüfung durchzuführen ist. Der ausländische Staat ist von allen Plänen und Programmen zu informieren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf seine Umwelt haben werden.

Anmerkungen

1) In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob eine obligatorische Umweltprüfung (bei künftigen UVP-pflichtigen Projekten und Europaschutzgebieten) durchzuführen ist oder nicht. Der ausländische Staat ist von Plänen und Programmen zu informieren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des ausländischen Staates haben werden (grenzüberschreitende Auswirkungen).

2) Die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen auf die Umwelt sind besonders bedeutsam. Sie müssen laut Anhang I lit g der SUP-RL, auf den § 17 Abs 1 letzter Satz Bgld RPG verweist, im Umweltbericht dargestellt werden.

3) Den mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen des ausländischen Staates und seiner betroffenen Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme ...

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