BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 18 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung der Öffentlichkeit
Erl zu § 18
Die Auflagefrist ergibt sich aus den Verfahrensbestimmungen zum Landesraumordnungsplan und zum Entwicklungsprogramm. Zu den zur Stellungnahme berechtigten Organisationen zählen nicht nur das Amt der Burgenländischen Landesregierung, sondern beispielsweise auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes. Die angesprochene Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes ist in den jeweiligen Verfahrensbestimmungen geregelt.
Anmerkungen
1) Das Auflageverfahren ist für den LRP in § 3 Abs 5 und für EP in § 13 Abs 7 geregelt. Der betroffenen Behörde und der betroffenen Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans oder Programms zum Entwurf und zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich schon aus Art 6 Abs 4 Aarhus-Konvention, der zufolge Art 7 auch auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen anzuwenden ist, sowie aus Art 6 Abs 4 SUP-RL: „Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen s...