BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 15 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
Erl zu § 15
Das Entwicklungsprogramm ist eine Raumplanungsmaßnahme des Landes. Es können daher diesem Entwicklungsprogramm widersprechende Planungsmaßnahmen der Gemeinden als nachgeordnete Maßnahmen nicht rechtswirksam gesetzt werden. Die verfassungsgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden wird jedoch durch die Festlegung überörtlicher Entwicklungsziele und Maßnahmen, die zu deren Erreichung dienen, im Rahmen des Entwicklungsprogrammes nicht beeinträchtigt.
Ebenso sind Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erteilt werden, mit Rechtswidrigkeit belastet, sofern sie einem Entwicklungsprogramm widersprechen. Das betrifft nicht nur Baubewilligungen, sondern beispielsweise auch naturschutzrechtliche Bewilligungen. Darüber hinaus haben die Landesregierung als Träger von Privatrechten sowie auch sämtliche andere Behörden die auf Grund von Landesgesetzen Genehmigungen erteilen, an Hand des Entwicklungsprogrammes zu entscheiden.
Die Bestimmung des Abs. 2, wonach Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten einem Entwicklungsprogramm nicht widerspreche...