BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 14 Änderung des Entwicklungsprogrammes
Erl zu § 14
Planungsmaßnahmen können nicht unabänderlich sein. Die Änderungsmöglichkeit wird durch die Bestimmung insofern eingeschränkt, als hierzu, abgesehen von der erforderlichen Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen, eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten notwendig ist. Als Planungsgrundlagen kommen in Betracht: die tatsächliche Bodennutzung zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwicklungsprogrammes, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt ua. Die Grundlagen können sich ohne Einfluss der Planungsbehörden ändern, zB wenn Bodenschätze aufgefunden oder Gebiete durch die Errichtung von Verkehrsanlagen erschlossen werden. Änderungen der Planungsabsichten können sich durch Änderung in den Erkenntnissen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit raumordnender Maßnahmen ergeben.
Beispiel für eine erforderliche Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen kann die Errichtung militärischer Spezialbauten (wie Landesbefestigungsanlagen, militärische Munitionslager usw.) sein.
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung gilt...