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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 13 Entwicklungsprogramm

Erl zu § 13

Diese Gesetzesbestimmung macht es der Landesregierung zur Aufgabe, die Zielsetzungen der Gesamtgestaltung des Landes oder einzelner Landesteile durch Verordnung zu regeln und verpflichtet die Gemeinden, ihre örtlichen Raumplanungen entsprechend den Grundsätzen dieser Verordnung zu gestalten. Darüber hinaus haben die Landesregierung selbst anlässlich der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder als Träger von Privatrechten sowie auch sämtliche andere Behörden die auf Grund von Landesgesetzen Genehmigungen erteilen, an Hand des Entwicklungsprogrammes zu entscheiden. Im Entwicklungsprogramm können bestimmte Gebote erlassen werden, so etwa die Bestimmungen über das Planungsziel, die Zentrumsbildung, Vorbehaltsflächen, Verkehrsflächen und das Grünland. Es können aber auch aus überörtlichen Rücksichten oder auf Grund natürlicher Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, hoher Grundwasserstand, usw) in der Form Verbote erlassen werden, dass bestimmte Gebiete nur beschränkt als Bauland oder überhaupt nicht als Bauland zu widmen sind. Gleichzeitig können aber auch die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen konkreten Maßnahmen genannt werden. Da die örtliche...

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