BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 11 Bgld BauG
Die in den § 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im. Wesentlichen von der geltenden Bauordnung übernommen.
Die Anbringung von Tafeln oder Vermessungsvermerken obliegt den Baubehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Während die Anbringung der Gebäudenumerierungstafeln eine Pflicht des Grundeigentümers ist, sind die Ortstafeln und die sonstigen in dieser Gesetzesstelle erwähnten Tafeln von der Gemeinde beizustellen und anzubringen. Dasselbe gilt für die Anbringung der öffentlichen Straßenbeleuchtung.
Erl zur Bgld BauG-Nov 2012
Erl zu § 11 Abs 5 Bgld BauG
Diese Änderung war erforderlich, um eine österreichweit einheitliche Nummerierung und Kennzeichnung der Wohn- bzw. Nutzungseinheiten zu erreichen.
Dabei sieht das Bundesgesetz über Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in seinem § 3 folgende Registereinheiten vor:
Adressen der Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sowie Arbeitsstätten ohne Gebäude
Beschreibungen der Gebäude, der Wohnungen und Bauvorhaben sowie sonstige Nutzungseinheiten
Beschreibung ...