BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 10 Raumplanungsbeirat
Erl zu § 10:
Erl zur Nov LGBl 2021/27
In der gegenständlichen Bestimmung wird die Zusammensetzung des Raumplanungsbeirates geregelt. Diese sichert den Kammern und Gemeinden ein Recht auf Mitarbeit und Einfluss bei Fragen der Raumplanung. Die Abs. 4 und 5 sollen die Funktionsfähigkeit des Beirates bei Verhinderung von Mitgliedern gewährleisten. Die Bestimmungen des Abs. 6 ermöglichen es dem Landesamtsdirektor an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder allenfalls auch Sachverständige den Verhandlungen beizuziehen. Dem Landesamtsdirektor kommt deshalb beratende Stimme zu, da er auch im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz mit Stimmrecht führt. Die jeweils in Betracht kommenden Sachverständigen können sowohl Bedienstete des Amtes der Landesregierung sein, aber auch anderer Dienststellen des Landes oder des Bundes oder sonstige externe Vertreter. Da die Angelegenheiten der Landesplanung sehr häufig auch Interessen der Landesverteidigung berühren, wird in solchen Fällen auch das Militärkommando Burgenland vom Raumplanungsbeirat zu hören sein.
Zu Abs. 1
Diese Änderung soll die Handlungsfähigkeit des Raumplanungsbe...