BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 9 Auskunftspflicht
Erl zu § 9
Maßgebende Umstände, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, fallen häufig in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Kenntnis dieser Umstände ist eine wesentliche Voraussetzung für die Aufstellung von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes. Andere Planungsträger wie zB Elektrizitätsgesellschaften, Verkehrs- oder Versorgungsgesellschaften ua, sind zur Mitteilung von raumrelevanten Planungsmaßnahmen nur unter der Voraussetzung verpflichtet, dass nicht die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu besorgen ist. Im Hinblick auf den oft bedeutenden Raumbedarf und die notwendige Freihaltung der Trassen ist es aber von allgemeinem Interesse, dass die mit der Raumplanung befasste Abteilung des Amtes der Landesregierung (Raumplanungsstelle) hiervon rechtzeitig informiert wird. Die Auskunftserteilung seitens der Gemeinde fällt in diesem Falle in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Anmerkungen
1) Die Bestimmung über die Auskunftspflicht gilt noch in der Stammfassung des Bgld RPG, LGBl 1969/18.
2) Eine Auskunftspflicht der Gemeinden gegenüber der LReg ist deshalb notwendig, weil die maßgeben...