BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
Erl zu § 7
Der Landesraumordnungsplan ist eine Raumplanungsmaßnahme des Landes und als solcher für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich. Es können daher diesem Landesraumordnungsplan widersprechende Planungsmaßnahmen der Gemeinden als nachgeordnete Maßnahmen nicht rechtswirksam gesetzt werden. Die verfassungsgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung wird durch die Festlegung überörtlicher Raumordnungsziele nicht beeinträchtigt.
Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, dass Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs 1 in Verbotszonen unzulässig sind.
In Vorbehaltsflächen dürfen laut ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur solche Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
Im Widerspruch zu diesen Bestimmungen erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
Anmerkungen
1) Nach § 7 Abs 1 ist der LRP in der örtlichen Raumplanung der erfassten Gemeinden rechtsverbindlich. Die Gemeinden müssen daher die Bestimmungen des LRP beachten. Werden sie nicht beachtet, muss die LReg dem Flächenwidmungsplan gem § 42 Abs 9 Z 1 bzw dem Bebauungs-...