BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 6 Änderung des Landesraumordnungsplanes
Erl zu § 6
Planungsmaßnahmen können nicht unabänderlich sein. Die Änderungsmöglichkeit wird durch diese Bestimmung insofern eingeschränkt, als hierzu, abgesehen von der erforderlichen Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen, eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten notwendig ist. Als Planungsgrundlagen kommen in Betracht: die tatsächliche Bodennutzung zum Zeitpunkt der Erstellung des Landesraumordnungsplanes, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt ua. Die Grundlagen können sich ohne Einfluss der Planungsbehörden ändern, wenn zB Bodenschätze aufgefunden oder Gebiete durch die Errichtung von Verkehrsanlagen erschlossen werden. Änderungen der Planungsabsichten können sich durch Änderung in den Erkenntnissen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit raumordnender Maßnahmen ergeben.
Anmerkungen
1) Die LReg ist verpflichtet, den LRP zu ändern, wenn dies infolge der Vollziehung anderer Landesgesetze oder Bundesgesetze notwendig wird (obligatorische Änderungsgründe). Zu denken ist etwa an die Festlegung von Bundes- oder Landesstraßen nach ...