BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Vorbehaltsflächen
Erl zu § 4
Wie auch im Bereich der örtlichen Raumplanung, können in der überörtlichen Raumplanung innerhalb der im Landesraumordnungsplan festgelegten Eignungszonen zweckgebundene Vorbehaltsflächen vorgesehen werden, sofern die Festlegung des Vorbehaltes durch ein entsprechendes überörtliches Interesse begründet wird.
Um zu vermeiden, dass die Erklärung von Vorbehaltsflächen die Wirkung einer sogenannten „kalten Enteignung“ zeitigt, sieht Abs. 2 vor, dass die Begünstigten, die Gemeinde oder das Land die Flächen vom Eigentümer innerhalb von 5 Jahren zu erwerben haben. Wenn der Verkauf oder die Begründung dinglicher Nutzungsrechte vom Eigentümer abgelehnt wird, oder eine Einigung über den Kaufpreis nicht erzielt wird, können die Begünstigten oder die Gemeinde – innerhalb der fünfjährigen Frist ab Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes – einen Antrag auf Enteignung stellen. Die Enteignung soll jedoch gewissermaßen nur als letztes Mittel vorgesehen werden, um die unbedingt erforderlichen Einrichtungen und Anlagen errichten zu können.
Die Frist von 5 Jahren erscheint wohl hinreichend, um die zum Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechtes erforderlichen Verhan...