BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Landesraumordnungsplan
Erl zu § 3
Zweck des Landesraumordnungsplanes ist es, für jene Maßnahmen, welche erhebliche negative Umweltauswirkungen erwarten lassen, nach raumordnungsrelevanten Kriterien untersuchte, geeignete Standorte festzulegen sowie nicht geeignete Standorte auszuschließen. Dies verfolgt das (überörtliche) Ziel, eine den Gegebenheiten der Natur, den abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen im Interesse des Gemeinwohles und des Umweltschutzes entsprechende Ordnung des Landesgebietes herbeizuführen sowie in weiterer Folge auch zu gewährleisten. Der sachliche Geltungsbereich umfasst dabei jene Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen. Dies sind insbesondere jene standortgebundenen Einrichtungen, Anlagen und Nutzungen, deren Betrieb direkt oder indirekt (zB durch Schadstoffbelastung der Luft, des Bodens, des Wassers) schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter erwarten lassen und zwar in einem Ausmaß, welches das gewöhnlich zumutbare Maß weit übersteigt. Der örtliche Geltungsbereich umfasst zwar das gesamte Landesgebiet, jedoch ist der Verordnungsgeber, gemäß Jud...