BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 2 Abgrenzung
Erl zu § 2
Abs. 1 dient der Klarstellung, dass durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie Maßnahmen der Hoheitsverwaltung beinhalten, die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung nicht berührt wird. Demnach dürfen sich sowohl die überörtlichen als auch die örtlichen Raumplanungsinstrumente nicht auf Sachbereiche beziehen, deren Gestaltung in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist. Das schließt nicht aus, dass im Interesse einer umfassenden Darstellung solche Gebiete dennoch ersichtlich zu machen sind. Den Planungsinstrumenten kann jedoch im Hinblick auf solche Gebiete keinerlei normative Kraft zukommen.
Abs. 2 soll die Abstimmung der Landesplanung mit den Planungen des Bundes und der benachbarten Länder gewährleisten. Das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und Torpedierungsverbot verbietet es sowohl dem Gesetz- als auch dem Verordnungsgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und deren gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Die eigenen Interessen sind sohin mit den Interessen der anderen Gebietskörperschaft entsprechend abzuwägen.
Anmerkungen
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