BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 10 Bgld BauG
Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung.
Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise Vorschreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10 (Stammfassung).
1) Die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen sind ausschließliche Gemeindeabgaben iSd § 6 Abs 1 Z 5 F-VG, sodass ihr Ertrag zur Gänze der Gemeinde zufließt (vgl auch § 10 Abs 1 Bgld BauG). Der Landesgesetzgeber hat mit § 10 Bgld BauG von seiner Ermächtigung gem § 8 Abs 2 F-VG 2017 Gebrauch gemacht, und die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen zur Gänze der Gemeinde überlassen.
2) Kostenbeiträge sind gleichzeitig auch als Interessentenbeiträge iSd § 16 Abs 1 Z 14 FAG 2017 zu qualifizieren. Interessentenbeiträge sind wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachte Leistungen zu ...