BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 21 Verarbeitung von Daten
Materialien zum Bgld BPMG 2016
Erl zu § 21 Bgld BPMG 2016 (Stammfassung)
Die Verordnung (EG) 765/2008 sieht in Art. 18 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Behandlung von Berichten über Gefahren und für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden in Zusammenhang mit CE- kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Baubehörde die Berichtspflichten wahrzunehmen.
Erl zu LGBl 2018/40
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis und Überschrift des § 21)
Anpassung an die Begriffe der Datenschutz-Grundverordnung
Anmerkung
0) IdF LGBl 2018/40.
Mit LGBl 2018/40 (Burgenländisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) wurde die Überschrift von „Verwendung von Daten“ auf „Verarbeitung von Daten“ geändert. Diese Änderung trat mit in Kraft.