BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Anforderungen für die Verwendung
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 12 und 13 Bgld BPMG 2016
Die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts (§§ 12 und 13) betreffen die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen.
In der Baustoffliste ÖE kann festgelegt werden, welche Leistungsstufen oder ‑klassen der in der Leistungserklärung enthaltenen wesentlichen Merkmale für bestimmte Verwendungszwecke erfüllt werden müssen.
Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn dies unionsrechtlich nicht verpflichtend ist. Dies betrifft zB Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine Europäische Technische Zulassungsleitlinie – ETAG) vorliegt, oder bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Anforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art. 5 erster Satz und aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. ...