BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Anforderungen für die Verwendung
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 6 Bgld BPMG 2016
Der § 6 dient der Umsetzung von Art. 12 der 15a-Vereinbarung. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen grundsätzlich dem angeführten Regelwerk entsprechen oder dürfen nur unwesentlich davon abweichen. Im Falle wesentlicher Abweichungen kann jedoch gegebenenfalls durch eine Bautechnische Zulassung nachgewiesen werden, dass das Bauprodukt trotzdem verwendet werden kann (vgl. auch § 15 Abs. 1 lit. c). Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann in der Baustoffliste ÖA auch direkt eine Bautechnische Zulassung gefordert werden (§ 7 Abs. 2 lit. b).