BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 2 Begriffsbestimmung
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 2 Bgld BPMG 2016 (Stammfassung)
Die Begriffsbestimmungen wurden an den geänderten unionsrechtlichen Rahmen angepasst und konnten durch den nunmehr eingeschränkten Regelungsgegenstand (vgl. § 1) und das Wiederholungsverbot betreffend der Regelungen der Bauprodukteverordnung weitgehend entfallen.
Hinsichtlich der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe „Wirtschaftsakteur“ und „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ wird auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 7 und 21 der Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen. Der Begriff der Wirtschaftsakteure umfasst demgemäß Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
EB zu LGBl 2020/73
Zu § 2
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit sollen die Begriffe des Inverkehrbringens von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gesetzlich definiert werden. Die Begriffe entsprechen jenen nach Art. 2 Z 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauprodukte-Verordnung“).
Anmerkung
0) IdF LGBl 2020/73.
Mit LGBl 2020/73 erhielt der bisherige Wortlaut des § 2 Bgld BPMG 2016 die Absatzbezeichnung (1) und wurden die Abs 2 und 3 angefügt.