BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 1 Anwendungsbereich
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 1 Bgld BPMG 2016
„Bauprodukt“ ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt (Art. 2 Z 1 der Bauprodukteverordnung).
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Union (Art. 2 Z 17 der Bauprodukteverordnung) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes.
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union (bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Z 16 der Bauprodukteverordnung).
Die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt ist im Wesentlichen bereits durch die – unmittelbar anwendbare – Bauprodukteverordnung geregelt (vgl. aber auch § 17 dieses Gesetzes).
Dieses Gesetz enthält vor allem Regelungen über die Verwendung von Bauprodukten (vgl. den 3. Abschnitt) und die Marktüberwachung bei Bauprodukten (6. Abschni...