BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Bauprodukte
Materialien zum Bgld BauG
Materialien zur Stammfassung
Erl zu § 7 Bgld BauG
Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom , 89/106/EWG, soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert werden, daß der Bauträger für den jeweiligen Einsatzzweck brauchbare Produkte verwenden muß.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10 (Stammfassung).
1) „Bauführungen“ (iSd § 7 Bgld BauG sind dem Bgld BauG unterliegende, nach § 16 Bgld BauG geringfügige bzw nach den § 17 f Bgld BauG bewilligungspflichtige Bauführungen.
2) Zum Begriff „Stand der Technik“ s § 2 Abs 7 Bgld BauG und die Anm dazu.
3) Mit Inkrafttreten des Burgenländischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2016 – Bgld BPMG 2016 (LGBl 2016/73) am wurde das Burgenländische Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – Bgld BPG aufgehoben (vgl § 27 Bgld BPMG 2016). Das Bgld BPMG 2016 enthält Regelungen über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und deren Marktüberwachung, wobei Regelungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften (etwa Bauproduktenverordnung [EU] 305/2...