BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 40a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Materialien zur Nov LGBl 2021/22
Zu Z 5 (§ 40a)
Die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz sieht unterschiedliche Regelungen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude betreffend die Schaffung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vor. Mit dieser Bestimmung wird der Art. 8 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2018/844/EU umgesetzt.
Bei Wohngebäuden sieht die Bestimmung eine über die Richtlinie hinausgehende Infrastruktur (Leerverrohrungen) der Ladestationen vor.
Anmerkung
0) Neugefasst mit LGBl 2021/22.