BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37 Verkehrsmäßige Erschließung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) S zur verkehrsmäßigen Erschließung als baupolizeiliches Interesse auch näher § 3 Z 6 Bgld BauG. Die Regelung des § 37 Bgld BauVO betreffend die verkehrsmäßige Erschließung entspricht dem Abs 1 des § 14 Bgld BauVO 1998.
Die EB zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 haben hiezu ausgeführt:
„Im Sinne des Abs. 1 wird auch grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.“
Im Durchführungserlass zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 wurde ausgeführt:
„Hinsichtlich der Breite der erforderlichen Zufahrt wird auf den jeweiligen Verwendungszweck des Baues abzustellen sein. Eine Zufahrt zum Parkplatz eines Gastgewerbebetriebes wird i.d.R. wesentlich breiter (nämlich zumindest 2 Fahrstreifen à 2,5 m) sein müssen, als eine Zufahrt zu einem Einfamilienhaus. Da die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach dem KFG bei 2,5 m liegt, darf nach ho. Ansicht eine Wegbreite von 3 m jedoch keinesfalls unterschritten werden, da ansonsten die Zufahrt mit div. Lieferfahrzeugen (LKWs) sowie insbesondere die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht mögli...