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Steuerliche Erfassung von Insolvenzentgelt
2011/15/0185.
Abweichend vom sonst im Lohnsteuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzip sind Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, zu erfassen. Diese Regelung dient dazu, negative Progressionsfolgen für kumulierte Nachzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch eine Zuordnung der Bezüge zu den Zeiträumen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, zu vermeiden.
Tritt ein Arbeitnehmer anlässlich einer Insolvenzeröffnung vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus, gebührt ihm die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von bis zu drei Monaten sofort („unbedingte“ Kündigungsentschädigung); eine Kündigungsentschädigung für den drei Monate übersteigenden Zeitraum („bedingte“ Kündigungsentschädigung) ist im jeweils betroffenen Monat zu leisten (§ 29 AngG). Soweit ein Insolvenz-Ausfallgeld daher eine „unbedingte“ Kündigungsentschädigung oder eine Urlaubsersatzleistung abdeckt, ist S. 488 sie aufgrund der angeführten steuerlichen Sonderregelung dem Monat zuzurechnen, in den die Auflösung des Dienstverhältnisses fällt. Dies gilt aber nicht für die „bedingte“ Kündigungsentschädigung, weil diese erst im jeweils betroffene...