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Persönliche Arbeitspflicht und Dienstverhältnis
2013/08/0093.
Die Judikatur zur Dienstnehmereigenschaft i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG ist vom Leitsatz geprägt, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliegen kann, wenn es an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht besteht. Diesbezüglich schränkt die jüngere Rechtsprechung aber ein, dass
bloße Vertretungsregeln und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung kein generelles Vertretungsrecht bzw.
ein in einer Rahmenvereinbarung eingeräumtes Recht, angebotene Beschäftigungsverhältnisse abzulehnen, kein sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn)
darstellen und daher allenfalls eine durchgehende, nicht aber eine fallweise Beschäftigung für die Zeit des Einsatzes auszuschließen vermögen.