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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 487

Doppelte Haushaltsführung – Zumutbarkeit des täglichen Pendelns

2009/13/0132; Rz. 342 der LStR 2002.

Die Geltendmachung von Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung setzt unter anderem voraus, dass der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Nach den LStR 2002 ist dies grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort mehr als 120 km beträgt; nur in begründeten Einzelfällen kann demnach schon bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit angenommen werden.

Im oben angeführten Erkenntnis wies der VwGH eine Amtsbeschwerde ab, in der die Unzumutbarkeit des Pendelns im Falle der Zurücklegung einer täglichen einfachen Wegstrecke von 131 km bei einer Fahrzeit von etwa 70 Minuten in Zweifel gezogen wurde. Interessanter als dieses wenig überraschende Ergebnis sind die näheren Erwägungen, die der VwGH zur Zumutbarkeit des täglichen Pendelns anstellt:

  • Zunächst weist er darauf hin, dass diesbezüglich die Aussagen zur Frage, ob ein großes Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, nicht relevant sind. Während es nämlich bei der doppelten Haushaltsführung um die Zumutbarkeit des Pendelns an sich geht, ist be...

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