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ASoK 9, September 2014, Seite 355

Steuerliche Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung

, BMF-010222/0006-VI/7/2014.

In den Praxis-News vom Dezember 2013 (ASoK 2013, 487) wurde berichtet, dass der VwGH die Zumutbarkeit des täglichen Pendelns hinsichtlich der Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung enger auslegt als die Finanzverwaltung ( 2009/13/0132).

Im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2014 hat die Finanzverwaltung darauf reagiert. Rz. 342 LStR 2002 wird dahingehend abgeändert, dass eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr „grundsätzlich dann anzunehmen“ ist, „wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt“, wobei auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel abzustellen ist.

Nun stellt diese Änderung zwar insoweit eine Verbesserung dar, als die Finanzverwaltung bisher auf eine Grenze von 120 Kilometer abstellte. Im Ergebnis wird sie m. E. aber der angeführten Rechtsprechung nicht gerecht. Daraus lässt sich nämlich ableiten, dass bei einer Mindestentfernung von 80 Kilometern von einer Zumutbarkeitsprüfung abgesehen werden kann und bei darunterliegenden Entfernungen bei einer Fahrzeit unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel...

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