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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 486

Beitragszuschlag für neue Selbständige wegen verspäteter Überschreitungserklärung

Wird beim neuen Selbständigen das Überschreiten der Versicherungsgrenze erst aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises rückwirkend festgestellt, dann muss ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge entrichtet werden (§ 35 Abs. 6 GSVG). Nach der aktuellen (geänderten) Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (siehe Praxis-News vom März 2012, ASoK 2012, 115) kann dieser Zuschlag nur dann vermieden werden, wenn eine Überschreitung der Versicherungsgrenze spätestens im Dezember des betreffenden Kalenderjahres (und nicht wie früher vor Rechtskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheides) bekannt gegeben wird.

Eine Überschreitungserklärung ist aber nur dann zu empfehlen, wenn man weiß, dass man 2013 die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten wird oder wenn man ohnedies (auch bei Nichtüberschreiten der Versicherungsgrenzen) versichert sein will. Wird nämlich eine Überschreitungserklärung abgegeben und stellt sich später heraus, dass die Versicherungsgrenze (wider Erwarten) doch nicht überschritten wurde, dann kann die Pflichtversicherung (selbst dann, wenn keine Versicherung...

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