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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 462

Arbeitskräfteüberlassung und Austauschkündigung

Bei sachlicher Begründung ist die Kündigung eines Stammarbeitnehmers auch bei Weiterbeschäftigung überlassener Arbeitskräfte zulässig

Thomas Rauch

Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden (§ 2 Abs. 3 AÜG). In der Lehre wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass i. d. R. die Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen Verstoßes gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (§ 879 ABGB) nichtig sein wird, sofern im Unternehmen überlassene Arbeitskräfte beschäftigt werden, deren Tätigkeit der gekündigte Arbeitnehmer (allenfalls nach zumutbarer Umschulung) übernehmen könnte. Jüngst hat sich der OGH erstmals mit dem Thema beschäftigt und einer strittigen Kündigung (im Gegensatz zum Erstgericht) Rechtswirksamkeit zuerkannt. Im Folgenden sollen insb. die Auffassungen des OGH zur Austauschkündigung näher erörtert werden.

1. Schutzzweck des AÜG

1.1. Schutz der überlassenen Arbeitskräfte

Das AÜG bezweckt nach seinem § 2 Abs. 1 Z 1 den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte insb. in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Abgesehen davon, ist es von seiner Grundkonzeption als ein Schutzgesetz zugunsten der überlassenen Arbeitskräfte anzusehen. Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzgebers ist bei der Au...

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