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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 478

Vorübergehende Abwesenheit eines fachkundigen Laienrichters im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren

Eine nur vorübergehende Anwesenheit eines Senatsmitglieds während der mündlichen Verhandlung ist unzulässig und kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der abwesende Richter zur „Suche nach einem Sachverständigen im Haus“ benötigt wird. § 11b ASGG ermöglicht dem Vorsitzenden in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, einzelne Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter durchzuführen. Das setzt freilich die ausdrückliche Zustimmung der Streitteile voraus und verlangt, dass der Vorsitzende alleine verhandelt, auch wenn einer der beiden fachkundigen Laienrichter anwesend ist. Liegt die ausdrückliche Zustimmung nicht vor oder wird mit dem zweiten fachkundigen Laienrichter weiter verhandelt, liegt ein Verstoß gegen § 11b ASGG vor. Eine qualifiziert vertretene Partei muss dies allerdings nach § 37 ASGG i. V. m. § 260 Abs. 4 ZPO rügen. Diese Rügeobliegenheit ist bereits dann gegeben, wenn der Parteienvertreter hätte erkennen können, dass das Gericht nicht gesetzmäßig besetzt ist. Von einer Anwältin kann erwartet werden, dass sie während ihres mündlichen Vorbringens den gesamten Senat und nicht nur den Vorsitzenden im Auge behält (OLG Wien , 7 Rs 76/13t; Revision mit

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