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ZPO § 260., BGBl. I Nr. 94/2015, gültig ab 04.08.2015

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Erster Titel. Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.

§ 260.

(1) Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.

(2) Daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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