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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 470

Zuständigkeitswechsel beim Pflegegeld vom Land zum Bund mit 1. 1. 2012

Ein Pflegegeldbezieher soll durch den Zuständigkeitswechsel vom Land zum Bund bzw. vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld mit nicht schlechter gestellt werden. Im vorliegenden Fall hatte die PVA den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den hinaus mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe als subsidiär Schutzberechtigter mit einer lediglich befristeten Aufenthaltsgenehmigung keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den nunmehr maßgebenden Bestimmungen des BPGG. Der OGH sprach dem Kläger dagegen Pflegegeld der Stufe 2 für den Zeitraum vom bis zum zu. Er verwies in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das Pflegegeld mit Wirkung vom von den Ländern auf den Bund übertragen und damit das Pflegegeld beim Bund konzentriert worden sei. Nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen soll niemand alleine aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund schlechter gestellt werden. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall einer bloß befristeten Gewährung des Pflegegeldes. Der Kläger habe daher ab Anspruch auf Weiterbezug des Pflegegeldes in der nicht mehr strittige...

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