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Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1808-1

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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Anton Baldauf

EStR:Rz 4601 bis Rz 4632;LStR:Rz 631 bis Rz 644

Übersicht


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Rz
1.
Regelungsinhalt
1
2.
Anwendungsbereich
2
3.
Zufluss (Abs 1 S 1)
3, 4
4.
Abfluss (Abs 2 S 1)
5, 6
5.
Wirtschaftliche Verfügungsmacht
7- 16
6.
Kurze-Zeit-Regel (Abs 1 S 2, Abs 2 S 2)
17- 21
7.
Verteilungspflichtige Ausgaben (Abs 3)
22- 25
8.
ABC der Einnahmen und Ausgaben

1

1. Regelungsinhalt des § 19 ist die zeitl, nicht die sachl Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (Bestimmung des Kj und damit des VAZ; ; Mayr RdW 99, 176). Ob und ggf in welcher Höhe Einnahmen bzw Ausgaben steuerl wirksam werden (bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen sind), ergibt sich aus anderen Bestimmungen, insb § 21 bis 32. Der Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses spielt für die Frage der StPfl keine Rolle (Beiser/FS W. Doralt, 13; aA EStR 19, wonach Einkünfte, die vor Begründung der unbeschr StPfl erzielt wurden, grds zu erfassen sind, sofern sie danach zufließen; zum Kausalitätsprinzip s zB ).

2

2. Anwendungsbereich. § 19 gilt in persönl Hinsicht für unbeschr wie für beschr StPfl, in sachl Hinsicht für die Ermittlung positiver wie negativer () inl und ausl Einkünfte sowie der übrigen Besteuerungsgrundlagen bei der ESt und bei der KSt (§ 7 Abs 2 KStG). Keine Anwendung findet § 19 im Bereich der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich gem § 4 Abs 1 oder § 5 (Abs 1 S 7, Abs 2 S 3; ), bei der bilanzierenden MUerschaft einschließl der Gewinnanteile und der Sondervergütungen (iSd § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2; 665/78). - Die (Verfahrens-)Bestimmung des § 295a BAO kommt nur zur Anwendung, wenn die materiellrechtl Tatbestände eine abgabenrechtl Wirkung von Ereignissen für die Vergangenheit vorsehen. Zu- und Abflüsse iSd § 19 führen daher, weil sie eine solche Wirkung nicht entfalten, grds zu keiner Rückwirkung iSd § 295a BAO (Ritz/GedS Köglberger, 639). S (Rückzahlungen) sowie (Renten).

3

3. Zufluss. a) Abs 1 S 1 regelt den Zufluss von Einnahmen, vor allem der BE bei der EAR (§ 4 Abs 3; ; , 95/13/0148) und der Einnahmen (§ 15) iRd Überschussrechnung bei den außerbetriebl Einkunftsarten (; , 2007/15/0293 iZm § 25).

4

b) Sonderregeln gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (Abs 1 S 2; sog Kurze-Zeit-Regel, s Rz 17 ff); Nachzahlungen von bescheidmäßig zugesprochenen Pensionen und von Insolvenz-Entgelt im Insolvenzfahren (Abs 1 S 3); Bezüge gem § 79 Abs 2, das sind Nachzahlungen an Arbeitslohn, die nach dem 15.1. bis zum 15.2. für das Vorjahr erfolgen (Abs 1 S 4, s Rz 26 „Nachzahlungen“); die gewinnerhöhende Auflösung stfreier Beträge (zB § 12 Abs 10) sowie zT für den KESt-Abzug (§ 95 Abs 3; bei vA Zufluss nach Maßgabe des § 19 Abs 1, ; s auch § 40 InvFG und § 40 ImmoInvG). - Eine Verteilungsregelung (s Abs 3, Rz 22 ff) ist für Einnahmen nicht vorgesehen ().

5

4. Abfluss. a) Abs 2 S 1 betrifft den Abfluss von Ausgaben, vor allem der BA bei der EAR (§ 4 Abs 3; ) und der WK (§ 16; auch bei Fremdfinanzierung, zB ; s auch Rz 26 „Fremdfinanzierung“; anders die in den Rückzahlungen enthaltenen Zinsen/Spesen, s ) iRd Überschussrechnung bei den außerbetriebl Einkunftsarten, aber grds (s Rz 6) auch der SA (§ 18, mit Ausnahme des Verlustvortrags; ) und der agB (§§ 34 f; 513/79), nicht aber mE zB den Abfluss von Unterhalt iZm dem Unterhaltsabsetzbetrag (Zuordnung von Nachzahlungen zum wirtschaftl Bezugsjahr, ggf gem § 295a BAO, s Rz 2; teilw aA LStR 799, ebenso ).

6

b) Sonderregeln gelten für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Abs 2 S 2; sog Kurze-Zeit-Regel, s Rz 17 ff); verteilungspflichtige Ausgaben (Abs 3; , s Rz 22 ff); die AK/HK von WG des AV (§§ 7, 8; EStR 2573a; gilt sinngemäß auch im außerbetriebl Bereich, § 16 Abs 1 Z 8); verteilte Instandsetzungen (§ 4 Abs 7) bzw Aufwendungen (§ 28 Abs 2), verteilten Herstellungsaufwand (§ 28 Abs 3) und den Ersatz von Aufwendungen gem § 10 MRG (§ 28 Abs 4); Spekulationsgeschäfte iSd § 30 (zeitraumübergreifende Erfassung der WK erst im Zeitpunkt des Erlöszuflusses: ; ; EStR 6663; Berücksichtigung von nachträgl WK oder Erlösminderungen hingegen erst im Abflussjahr: ; ; s Rz 2; aA EStR 6665: rückwirkende Berücksichtigung im Veräußerungsjahr gem § 295a BAO bis zum Betrag des Überschusses); Einmalleistung einer Versicherungsprämie iSd § 18 Abs 1 Z 2 vorletzter S (; s , 81/13/0115); in VA-Jahren vor der Veräußerung iSd § 31 (idF vor BudgBG 2011; § 124b Z 185) bzw der Erzielung von Einkünften iSd § 29 Z 3 abgeflossene WK (EStR 6612, 6674); Rückzahlungen von Darlehen für die Wohnraumschaffung und -sanierung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit d bzw nach der Rspr zur Fremdfinanzierung von agB (s § 34 Rz 16); nach EStR 1330d auch letztwillige Spenden als BA oder SA (Erfassung iRd VA des letzten Lebensjahres des Verstorbenen unabhängig vom tatsächl Abfluss, FG Hamburg , I 132/91, EFG 94, 965; gesetzl nicht gedeckt, BFH , X R 75/94, BStBl II 97, 239, Aufhebung der vorzit E des FG); StBegünstigungen, Freibeträge (§ 35 Abs 3 etc), Pauschbeträge (WK-Pauschale, SA-Pauschale, Pendlerpauschale, VAB), Pauschalierungen etc (s ). - Eine Durchbrechung des strikten Abflussprinzips in Einzelfällen (Abs 3) lässt noch auf keine Durchbrechung des Prinzips in weiteren, gesetzl nicht berücksichtigten Fällen schließen ().

7

5. Wirtschaftliche Verfügungsmacht. a) Einnahmen/Ausgaben. Ein Zufluss muss sich wirtschaftl in einer Vermehrung des Vermögens des StPfl niederschlagen (); ein Abfluss erfordert, dass Geldwerte aus der Verfügungssphäre des StPfl tatsächl ausscheiden (Eintritt einer wirtschaftl Vermögensminderung; ; LStR 234, 640). Keine Einnahmen/Ausgaben bilden durchlaufende Posten einschließl der USt nach Wahl des StPfl (§ 4 Abs 3, § 15 Abs 1; ), Geldflüsse, die nur eine Vermögensumschichtung bewirken (Darlehenshingabe, -empfang, -rückzahlung, ; dazu Mayr RdW 99, 176; Pfand, Kaution, Verwahrung), aber auch irrtüml () oder rechtsgrundlos bzw willkürl geleistete Zahlungen (; HR § 19 Rz 2; s auch Rz 26). IÜ entscheidet der Zahlungsfluss bzw diesem gleichgestellte Vorgang, zB abgekürzte Zahlungsweg (LStR 234). Es kommt nicht darauf an, welches Kj wirtschaftl betroffen ist (; Ausnahmen s Rz 4 und Rz 6).

8

b) Zugeflossen („bezogen“, Abs 1 S 1) ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie „tatsächl und rechtl“ () bzw „rechtl und wirtschaftl“ (; , 98/14/0056; LStR 631) verfügen kann (zur rechtl Verfügungsmöglichkeit krit Taucher Zufluss-Abfluss-Prinzip, 20, sowie Doralt § 9 Rz 10; s Rz 26 „Widerrechtl Bezug“). Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem StPfl bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er über den Betrag rechtl und wirtschaftl verfügen kann (; s Rz 26 „Gutschriften“); die Verfügung kann auch durch ein „Stehenlassen“ erfolgen (s Rz 26). Ein Zufluss liegt weiters vor, wenn ein Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung des Empfängers zugeführt wird (LStR 631; s Rz 26 „Vorausverfügung“). Schließl genügt es, wenn die Verwirklichung des Anspruchs zumindest derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftl dem tatsächl Eingang der Leistung gleichgestellt werden kann (; , „ausdehnende Auslegung“). Eigentumsübergang nach bürgerl Recht ist nicht erforderl (; s auch EStR 4602), wohl aber eine obj und tatsächl Verfügungsmacht (eines in Geld ausdrückbaren Vorteils und nicht nur einer steuerl unerhebl Chance; ). Subj Kenntnis der Verfügungsmöglichkeit ist nicht gefordert (; EStR 4601).

9

c) Abgeflossen („geleistet“, Abs 2 S 1) ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des StPfl ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftl Verfügungsmacht verloren hat (; , 96/14/0056; EStR 4620 und LStR 640; anders : Abfluss, sobald der Empfänger über den Betrag verfügen kann; s aber Rz 13); dies gilt auch bei Vorliegen von Regressansprüchen (s ); es kommt nicht darauf an, welches Kj die Ausgaben wirtschaftl betreffen. Die rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto führt zu keinem Abfluss für vergangene Jahre (; ).

10

d) Fälligkeit des Betrags ist grds (s aber Rz 17) nicht maßgebl (; , 86/14/0201). Vorauszahlungen vor Fälligkeit sind zugeflossen, trotz Fälligkeit nicht gezahlte Beträge sind nicht zugeflossen (EStR 4607 f). S Rz 26 „Vorauszahlungen“ und „Vorschuss“. Die einvernehml Änderung des Zahlungsziels vor Fälligkeit einer Forderung löst noch keinen Zufluss aus (Doralt RdW 05, 511), der Aufschub der Zahlung des fälligen Betrags insb auf Wunsch des Gläubigers sehr wohl (Vorausverfügung, s Rz 26 „Aufschub“ und „Stundung“; zur Unterscheidung krit Doralt § 19 Rz 24 sowie Bertl/Hirschler RWZ 97, 381). Zum Anspruch auf Verzinsung als Indiz für das Vorliegen der Verfügungsmacht s .

11

e) Umfang der Verfügungsmacht. Erforderl ist der Übergang der „vollen Verfügungsmacht“ (; EStR 4601). Gewisse, insb im öffentl Interesse gelegene Einschränkungen, zB devisenrechtl Art (s Rz 26), werden in Kauf genommen. Bei geldwerten Vorteilen ist der Zufluss auch dann gegeben, wenn der Empfänger den Vorteil auf Grund einer Verfügungsbeschränkung nicht weitergeben bzw weiterveräußern kann, zB bei Aktien, die einem zeitl befristeten Veräußerungsverbot unterliegen (EStR 4601; zur Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen s auch LStR 216).

12

f) Bevollmächtigung. Die Vereinnahmung bzw Verausgabung eines Betrags durch einen Bevollmächtigten führt zu einem Zufluss bzw Abfluss beim Machtgeber (EStR 4606 und 4622); beim Machthaber, zB einem Hausverwalter, liegen durchlaufende Posten vor (; , 1300/80 Gemeinschaftskonto). Leistet der Bevollmächtigte Ausgaben in eigenem Namen, aber auf Rechnung Dritter, erfolgt der Abfluss beim Dritten erst mit der Ersatzleistung ( und , 90/13/0071 zu Vorlagen eines Hausverwalters; EStR 4622; krit Kohler SWK 92, A I 302; anders, wenn der Hausverwalter Darlehensgeber wird: ). S auch Rz 26 „Bote“ und „Durchlaufende Posten“.

13

g) Verhältnis Zahler/Empfänger. Der Zufluss von Einnahmen steht mit dem Abfluss von Ausgaben zwar in einer zeitl Wechselbeziehung (; EStR 4620). Die Zeitpunkte können aber auseinanderfallen (Banküberweisung, Treuhanderlag). Es besteht keine Bindung des Zuflusszeitpunkts beim Empfänger an den Zeitpunkt des Abflusses beim Zahler und umgekehrt (s ).

14

h) Rechtsfolgen. Die Besteuerung hat nach den Umständen zu erfolgen, die im Zeitpunkt des Zuflusses bzw Abflusses vorliegen. Aus Abs 1 folgt aber zB nicht, dass Tarifbestimmungen nicht auch auf andere Zeitpunkte abstellen dürften ( zu § 67).

15

i) Änderungen (in Folgejahren) können einen einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen, selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, dass die Einnahme in späteren Kj ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist (; , 88/14/0076; , 82/14/0076 zur Rückzahlung bei einem schließl nicht zustande gekommenen Vertrag; EStR 4609 zur Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts). Das weitere Schicksal solcher Einnahmen, zB Verlust durch Diebstahl oder Veruntreuung durch einen Bevollmächtigten, hat auf die Tatsache des Zuflusses keinen Einfluss mehr (; EStR 4609 und LStR 631). Es können aber BA/WK vorliegen (s zum Diebstahl von Geld sowie § 16 Abs 2 zur Rückzahlung von Einnahmen). Dazu Maier-Dietrich RdW 95, 113. - Zu § 295a BAO s Rz 2.

16

j) Gestaltungsraum. Eine Nachholung von nicht rechtzeitig geltend gemachten Ausgaben in einem späteren Kj ist nicht mögl (). § 19 erlaubt es aber, den Zeitpunkt der Vereinnahmung und - in Grenzen (s Abs 3) - der Verausgabung zu steuern (; Doralt RdW 05/590, 511; Beiser ÖStZ 00, 413). Darin liegt noch kein Missbrauch iSd § 22 BAO (; zu den Voraussetzungen s ). Wird von einem Gestaltungsrecht, zB durch die Wahl der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 3, zum eigenen Nachteil Gebrauch gemacht, führt dies idR noch zu keiner Unbilligkeit iSd § 236 BAO (); erforderl wäre eine geradezu „konfiskatorische Besteuerung“ (; s Doralt RdW 95, 112).

17

6. Kurze-Zeit-Regel. a) Ausnahmen sehen Abs 1 und Abs 2 (jeweils in S 2) für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben vor. Betroffen sind Zahlungen, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kj geleistet werden. Sie sind dem Kj zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftl gehören (EStR 4629), dh für das eine Leistung erbracht worden ist (der Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw Verausgabung ist nicht maßgebl). Es handelt sich um „systemwidrige Abgrenzungsvorschriften nach wirtschaftl Gegebenheiten zur Vermeidung von Zufallsergebnissen“ (Schmidt/Heinicke § 11 Rz 20). Dem Zweck entsprechend, zufällig eintretende Abweichungen einer Zahlung vom wirtschaftl Bezugsjahr zu verhindern, muss die Einnahme bzw Ausgabe „mit Beginn oder Ende des Kj“, zu dem sie wirtschaftl gehört, fällig sein (EStR 4630; Beispiel: die zum fällige Miete für 12/01 wird am bezahlt, Zurechnung zum Jahr 01; s auch LStR 643 zum Jännergehalt, das idR in den letzten Tagen des ablaufenden Kj ausgezahlt wird). Die Regel ist nicht mehr anwendbar, wenn die Fälligkeit nicht am Beginn bzw Ende des wirtschaftl Bezugsjahrs liegt oder von diesem überhaupt abweicht (EStR 4632; Wiesner ua § 19 Rz 30; Doralt § 19 Rz 46; aA Taucher Zufluss-Abfluss-Prinzip, 3, und BFH , IV R 1/99, BStBl II 00, 121).

Beispiele (EStR 4632): a) die am fällige Miete für 12/01 wird am bezahlt; b) die Miete für 12/01 wird erst am fällig und am bezahlt; c) die am fällige Miete für 12/01 wird am bezahlt. - In allen diesen Fällen erfolgt die Zurechnung zum Jahr 02, und zwar als dem Jahr der Zahlung (a) bzw der Fälligkeit (b und c). - S auch LStR 436 (Versicherungsprämie mit Fälligkeit Jänner 02, die bereits am bezahlt wird: SA des Jahres 02).

18

b) Wiederkehrend sind Zahlungen, die auf Grund des bestehenden Rechtsverhältnisses nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen - nach EStR 4630 mind dreimal hintereinander - zu erbringen sind (BFH , IV R 309/84, BStBl II 87, 16); daher keine Anwendbarkeit auf Raten bei einmaliger Leistungspflicht (EStR 4630; RME ÖStZ 91, 195). Nicht entscheidend ist, ob es nach einer ersten Zahlung ggf tatsächl noch zu weiteren Zahlungen kommt (Doralt § 19 Rz 45). Abs 2 S 2 ist nicht nur auf privatrechtl, sondern grds auch auf öffentl-rechtl Verpflichtungen anwendbar (s BFH , XI R 48/05, BStBl II 08, 282; aA Doralt § 19 Rz 42/1).

19

c) Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zw den einzelnen Einnahmen/Ausgaben gleiche bzw zumindest annähernd gleiche Zeiträume liegen (Jahr, Halbjahr, Vierteljahr, Monat; nicht mehr darunter liegende Zeiträume, HR § 19 Rz 4). Die Zahlungen müssen nicht gleich hoch, wohl aber gleichartig sein (Mieten, Versicherungsprämien etc, EStR 4630; Bezüge aus einem lfd DienstVerh, nach LStR 631 auch Kranken- und Wochengeld; zum Wochengeld aA Baldauf SWK 08, S 723; s auch Rz 26). Nach (zu Urlaubsersatz, -zuschuss und Einmalprämie) ist bei Lohnzahlungen wie zB „Gehalt 12/06“ deshalb nicht mehr zu fragen, aus welchen Teilbeträgen sie sich zusammensetzen (mE zu weitgehend, weil die rechtl Beurteilung nicht von der Anzahl der Zahlungsvorgänge abhängig sein kann). Zu einem quartalsweise entrichteten Kirchenbeitrag s zB .

20

d) „Kurze Zeit“ ist nach EStR 4631 bzw nach LStR 642 (im Hinblick auf § 79 Abs 1) eine Zeitspanne von bis zu 15 Tagen, nach der Rspr von bis zu 10 Tagen (; BFH , IV R 309/84, BStBl II 87, 16). 17 Tage sind jedenfalls zu lang ().

21

e) Anwendungsbereich. Die Regel gilt auch im Bereich der EAR (EStR 4629), bei SA ( Versicherungsprämien; s ; LStR 644) sowie bei Vorliegen von Zwangsläufigkeit in zeitl Hinsicht (s § 34 Rz 47) bei agB. Sie erstreckt sich auf die Zuordnung von Einnahmen/Ausgaben zu einem bestimmten Kj; sie gilt folgl nicht auch für das unterjährige Ende der persönl StPfl (Tod, BFH , X R 75/94, BStBl II 97, 239; s ). - Verhältnis zu weiteren Sonderregeln: Abs 1 S 4 geht Abs 1 S 2 und 3 vor (Baldauf SWK 08, S 723); Abs 3 geht Abs 2 S 2 vor (Pülzl FJ 03, 329).

22

7. Verteilungspflichtige Ausgaben. a) Abs 3 enthält ein Verteilungsgebot für taxativ aufgezählte Ausgaben (). Eine vergleichbare Bestimmung für Einnahmen ist nicht vorgesehen, eine Verteilung von Einnahmen sohin unzul (; ). Zweck der Regelung ist die Verhinderung von StErsparnissen durch die Erzielung von Anfangsverlusten bei Bauherrenmodellen (Reaktion auf ; HR § 19 Rz 1). Eine inhaltl übereinstimmende Regelung für BA enthält § 4 Abs 6 (Aufwandsverteilung, vergleichbar RAP; ; s § 4 Rz 366 f).

23

b) Vorauszahlungen sind Zahlungen, die wirtschaftl einem späteren Zeitraum als dem des Zahlungszeitpunkts zuzurechnen sind (der Zahlung steht noch keine Leistung des Empfängers ggü; EStR 1381). Maßgebl ist nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftl Funktion der Zahlungen ( Leasing; zur Abgrenzung ggü Darlehen s zB ). Verteilungspflichtig sind Beratungskosten in jegl Form (EStR 1383), nicht Vertragserrichtungskosten iZm der Anschaffung eines WG (Doralt § 19 Rz 60); Bürgschaftskosten, dh Kosten dafür, dass eine Bürgschaft übernommen wird, nicht auch Kosten, die anlässl der Bürgschaft anfallen, zB Gebühren (EStR 1384); Fremdmittelkosten, das sind alle Kosten, die mit der Aufnahme von Fremdmitteln in Zusammenhang stehen, insb Zinsen, idR auch ein Damnum, nicht hingegen (echte) Bearbeitungs-, Kredit-, Darlehens- und Grundbuchsgebühren (EStR 1385 und 2463; s § 6 Z 3); Garantiekosten, dh mit Bankgarantien verbundene Kosten (nicht Bearbeitungsgebühren, EStR 1386); Mietkosten, dh reine Miet-, aber auch Leasing- und Pachtzahlungen inkl Betriebskosten und Zahlungen für Mietgarantien (EStR 1387), nicht aber Zahlungen für den Erwerb eines WG „Mietrecht“ () oder Zahlungen für Serviceverträge (Doralt § 19 Rz 61); Treuhandkosten (Kosten, die der Treuhänder in Rechnung stellt, EStR 1388); Vermittlungskosten, soweit sie nicht AK eines WG darstellen (EStR 1389); Vertriebskosten (Kosten, die mit der Kundenakquisition in Zusammenhang stehen; EStR 1390) und Verwaltungskosten (EStR 1391).

24

c) Nicht zu verteilen sind Vorauszahlungen, die das laufende und das folgende Kj () betreffen. Übersteigt der Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, das laufende und das folgende Kj, ist die gesamte Ausgabe gleichmäßig (EStR 1395) zu verteilen ( zu einer Vorauszahlung des Kj 01 bei reduziertem mtl Leasingentgelt von I/02 bis I/04). Ob der Verteilungszeitraum bei Vorauszahlungen vor Beginn des Leistungszeitraums erst mit Beginn des Leistungszeitraums (so EStR 1393, 1396) oder sofort einsetzt (Doralt § 19 Rz 58), ist str (in offengelassen). Bei Beendigung der Tätigkeit bzw der Leistung vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums ist der Restbetrag dem betriebl Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn (§ 24) zuzuordnen (EStR 1397), außerhalb der betriebl Einkunftsarten bei Wertverlust der Vorauszahlung sofort abzuschreiben (Doralt § 19 Rz 61; aA Fachgutachten Nr 76 RWZ 92, 66, 4.3: weiterhin zu verteilen), bei Nutzung des Restbetrags iRe anderen Einkunftsquelle bei dieser abzugsfähig (bei privater Nutzung nicht mehr abzugsfähig).

25

d) Gegen Abs 3 bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken (; aA Zöchling SWK 88, A I 323).

26

8. ABC der Einnahmen und Ausgaben

Abbuchungsauftrag. Abfluss erst mit dem Abbuchungsvorgang, bis dahin behält der Auftraggeber die Verfügungsmacht (; ; EStR 4625). Zur Maßgeblichkeit des Valutatags s auch „Überweisungen“.

Abfertigung. Zufluss iSd Abs 1 (von Bedeutung zB iZm dem AVAB, ).

Abrufbare Geldbeträge sind mit Empfang des Anbotschreibens zugeflossen ().

Abtretung. S „Forderungsabtretung“.

Akontozahlungen, die der StPfl erhält, fließen nicht erst mit der tatsächl Verrechnung, sondern bereits mit der Bezahlung zu (; , 84/13/0214; s EStR 4607). Die Leistung von Akontozahlungen führt grds zu einem Abfluss (Ausnahmen: Abs 3; EStR 4623). S auch „Vorauszahlungen“.

Anlagemodelle. Zum EACC-VTH-Modell s , zum EKC ; iÜ s auch BFH , VIII R 15/01, BStBl II 02, 138 sowie BFH , VIII R 35/00, BStBl II 01, 646. Zum Zufluss von (Schein-)Renditen bei Schneeballsystemen BFH , VIII R 36/04, BStBl II 09, 190.

Anzahlungen. S „Vorauszahlungen“.

Arbeitslohn. Zufluss mit der Lohnzahlung, sofern über den Lohn verfügt werden kann, vor allem bei der Anweisung auf ein Konto des ArbN mit der Gutschrift, selbst wenn dies gegen den Willen des ArbN erfolgen sollte (); ferner, wenn die Auszahlung unterbleibt, weil der Lohn einer im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt, zB unmittelbar zur Abdeckung bereits bestehender Verpflichtungen des ArbN herangezogen wird (; LStR 631). Dem Kj des Zuflusses sind - abgesehen von Abs 1 S 2 - auch Vorschüsse (s EStR 4608) und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den Charakter eines Darlehens haben (LStR 632), zeitl zuzuordnen (§ 78 Abs 1; aA ). S auch „Stundung“, „Vorschuss“ und „Nachzahlungen“. Zu Umsatzprovisionen s LStR 634, zum Zuflusszeitpunkt s LStR 646a, zum Abfluss der ArbN-Anteile in der gesetzl SozV s (LStR 234).

Aufrechnung (Kompensation). Der Forderungsbetrag fließt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnung zu und ab (; , 93/15/0009 mit Hinweis auf die Voraussetzungen einer Aufrechnungserklärung iSd § 1438 ABGB). Einvernehml sind beliebige Forderungen aufrechenbar (). S auch (iZm mehreren Konten des StPfl bei einer Bank), (Verrechnung des Honorars eines Ges’ters mit der Gegenforderung der GmbH) sowie (Verrechnung einer Darlehensforderung mit einer Warenschuld).

Aufschub. Wird die Auszahlung eines (fälligen) Geldbetrags auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, liegt eine Vorausverfügung vor; der Zufluss ist bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (; , 2003/15/0128; , 95/14/0160; LStR 636). Der Vertreter einer juristischen Person hat grds auch die tatsächl Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften ( Zurückbehaltung von Bezügen zwecks späterer Abfuhr auf das FA-Konto des Vorstands einer AG). Zum Stehenlassen von Beträgen, etwa als Kapitalanlage s , zur Wiederveranlagung s und , 2004/15/0110. S auch Rz 10 sowie „Gutschriften“, „Stehenlassen“ und „Stundung“.

Ausbleiben des Zuflusses von Einnahmen: noch keine Ausgaben ( zu „unzureichenden“ RA-Honoraren in Verfahrenshilfesachen).

Ausschüttungen einer KapGes. S „Gewinnanteile“.

Außergewöhnliche Belastungen. Abfluss, sofern Zwangsläufigkeit in zeitl Hinsicht zu bejahen ist (s § 34 Rz 47), im Zeitpunkt der Zahlung (; LStR 641 sowie 817, bei Fremdfinanzierung nach der Rspr erst im Zeitpunkt der Rückzahlung (; s § 34 Rz 16).

Bankgarantie. Abfluss beim Auftraggeber erst bei Regress (; ). Zur Kompensation von Verlusten s .

Bankgutschriften. Ein auf ein Bankkonto gezahlter Betrag ist mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen, auf den Zeitpunkt der Verständigung von der Gutschrift kommt es nicht an (; , 82/14/0088; , 82/14/0011; ; EStR 4601, LStR 631). Entscheidend ist aber letztl nicht der Zeitpunkt der Gutschrift, sondern der Wertstellung (Valutatag; glA Wiesner ua § 19 Rz 14; Doralt § 19 Rz 30; Beiser Steuern8, 2010, 90; EStR 1341a, 4625; aA ; , 86/14/0201; Kopf SWK 02, S 629). S „Überweisungen“, zu einem gesperrten Bankkonto EAS 2519 v , SWI 05, 304.

Bankomatkarte. Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, Abfluss im Zeitpunkt der Zahlung mit der Karte (glA Doralt § 19 Rz 30).

Bankspesen und -zinsen. S „Kontokorrentkonto“.

Bartergeschäfte (Tauschringsystem ausschließl mit Waren- und Leistungsströmen: Wagner SWK 92, C 16). Zufluss mit Gutschrift, sofern Verfügungsmacht übertragen wird; die Zweckbindung der Einnahme schadet nicht (s BMF ecolex 91, 649).

Barzahlung. Zufluss/Abfluss im Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrags.

Baukostenzuschüsse des Mieters sind (wie Mietvorauszahlungen) beim Vermieter in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie getätigt werden ( keine durchlaufenden Posten; keine Verteilung auf den Vorauszahlungszeitraum). Zum Zuschuss eines ArbG s . S auch „Mietzinsvorauszahlungen“ sowie „Vorschuss“.

Beherrschender Ges’ter. S „Mehrheitsges’ter“.

Beschränkte StPfl. Zum StAbzug beim Zufluss von Einkünften iSd § 99 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 (BudgBG 2011) s § 100 Abs 4 Z 1 (aA Taucher/GedS Quantschnigg, 475: Auslegung iSd Abflussprinzips). § 19 ist anzuwenden (HR § 19 Rz 3.6).

Bevollmächtigung. S Rz 12.

Bons. S „Gutscheine“.

Bonusmeilen (Vielfliegerprogramm). Zufluss erst im Jahr der Einlösung und nicht schon im Jahr der Gutschrift der Bonusmeilen ().

Bote. Zufluss mit der Vereinnahmung durch den Boten, nicht erst mit der Aushändigung an den StPfl ().

Confusio (§ 1445 ABGB, Erlöschen der Forderung, weil Schuldner- und Gläubigerstellung zusammenfallen) führt zum Zufluss.

Damnum. Zufluss im Jahr der Zahlung bzw Einbehaltung (BFH , VIII R 1/91, BStBl II 94, 93), Abfluss im Jahr des Einbehalts bzw der Einzahlung (BFH , IX R 85/85, BStBl II 87, 492).

Darlehen. S Rz 7 sowie „Verzicht“ und „Vorschuss“. Bei Tilgung eines Darlehens in gleich bleibenden Annuitäten sind Kreditzinsen in dem Jahr abzuziehen, in dem die Annuität geleistet wurde, und mit dem Betrag, mit dem sie in der Annuität enthalten sind ( 336/72).

Darlehensausfall im betriebl Bereich: BA in dem Zeitpunkt, in dem der Verlust der Forderung feststeht (; , 1145/78; im außerbetriebl Bereich liegt kein steuerl wirksamer Abfluss vor).

Darlehenshingabe () bzw Gewährung eines Überbrückungsgelds () stellt als bloße Vermögensumschichtung noch keinen Abfluss dar.

Darlehensrückzahlungen. S „Fremdfinanzierung“.

Dauerauftrag. S „Abbuchungsauftrag“.

Depotzahlungen. Es liegt weder dem Grunde noch dem Zeitpunkt nach eine Ausgabe vor, solange der Erleger (weiterhin) über den erlegten Betrag verfügen kann (; EStR 4621, LStR 640).

Devisenrechtl Beschränkungen beeinträchtigen den Zufluss nicht (). Anders bei Entzug der Verfügungsmacht. S Rz 11.

Diebstahl. S Rz 15.

Dienstleistungsschecks. Zufluss von Einkünften im Kj der Auszahlung der Krankenkasse (BMF 11.1.06 ARD 5650/10/2006; s EB RV 856 XXII. GP).

Dividenden. S „Gewinnanteile“.

Durchlaufende Posten. Gelder, die von einem Treuhänder bzw Bevollmächtigten im Namen und für Rechnung des Treugebers (Machthabers) vereinnahmt bzw verausgabt werden, bilden beim Treuhänder durchlaufende Posten. S 4 Abs 3 S 2, § 15 Abs 1 S 3 und § 16 Abs 1 S 3 sowie „Bevollmächtigung“, „Fremdgelder“ und „Treuhandbeträge“. Zu durchlaufenden Posten eines RA s , und , 91/14/0034.

Einziehungsauftrag. Abfluss erst mit dem Abbuchungsvorgang (; EStR 4625). Zur Maßgeblichkeit des Valutatags s auch „Überweisungen“.

Erbschaft. Vom Nachlass erwirtschaftete Überschüsse werden auch in zeitl Hinsicht unmittelbar beim Erben erfasst (; Postl ecolex 05, 798).

Erlass einer nicht betriebl Forderung zw natürl Personen führt zu keinem Zufluss (). S auch „Verzicht“ und „Vorausverfügung“.

Ersätze (Erstattungen) von WK, zB stpfl Zuschüsse zu Fortbildungskursen von ArbN, fließen mit der Vereinnahmung zu (). Zu stfreien (ArbG-)Ersätzen s § 20 Rz 95 „Beihilfen (stfreie)“ und „Ersätze“.

Factoring. Echtes Factoring (das Ausfallsrisiko liegt beim Factor): Zufluss im Zeitpunkt der Zahlung durch den Factor (EStR 4612); unechtes Factoring (das Ausfallsrisiko liegt beim StPfl): Zufluss sobald und soweit der Schuldner an den Factor zahlt (EStR 4611, Q/Sch § 19 Rz 14; krit dazu Doralt § 19 Rz 30 „Forderungsabtretung“ mwN). S auch „Forderungsabtretung“.

Fälligkeit. Grds nicht entscheidend (; EStR 4607 f). S Rz 10 und 17. Zur Änderung der Fälligkeit s Doralt RdW 05/590, 511.

Forderung. Ein obligatorischer Anspruch begründet noch keinen Zufluss ( 377/79; EStR 4602 mit Beispiel). S „Gutschriften“.

Forderungsabtretung. Zufluss beim Zedenten im Zeitpunkt der Zahlung des Schuldners an den Zessionar (), es sei denn, die Haftung des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung wäre vertragl ausgeschlossen (§ 1397 ABGB, Abtretung an Zahlungs statt). Diesfalls Zufluss beim Zedenten in dem Zeitpunkt, in dem der Zedent vom Zessionar das Entgelt für die Abtretung erhält oder ein geldwerter Vorteil, etwa in Form eines Schulderlasses wirksam wird (EStR 4610, Q/Sch § 19 Rz 10). Anders hingegen EStR 4627: bei der erfüllungshalber hingegebenen Forderung erfolgen Zufluss und Abfluss erst, wenn die Forderung beim Zessionar eingeht; die an Zahlungs statt abgetretene Forderung fließt im Zeitpunkt der Abtretung zu und ab. S auch „Factoring“.

Forderungsverlust. Im betriebl Bereich mit Ausnahme des Darlehensausfalls (s oben) kein steuerl wirksamer Abfluss, im außerbetriebl Bereich kein Abfluss.

Forderungsverzicht. Zufluss, wenn zB auf eine entstandene Mietzinsforderung aus privaten Gründen verzichtet wird (Doralt § 19 Rz 30). S „Verzicht“.

Fremdfinanzierung. Nimmt der Leistungsempfänger zB ein Darlehen auf, um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, ist grds der Zeitpunkt der Ausgabe und nicht der Tilgung maßgebl (; LStR 233). S auch Rz 5 f.

Fremdgelder sind als durchlaufende Posten anzusehen, solange der Wille des Treuhänders zur widmungsgemäßen Verwendung ersichtl vorhanden ist und zufolge anderer verfügbarer Mittel (iSe präsenten Deckungsfonds; s Rspr zu § 133 StGB, Veruntreuung) realisiert werden kann (Wiesner ua § 19 Rz 11; s ). Dies gilt nicht, wenn die Berechtigung besteht, über die Gelder zu verfügen ( 140/69) oder tatsächl wie über eigenes Geld verfügt wird, zB durch Veruntreuung und Verwendung für die Rückzahlung von Schulden (EStR 1041). Der Beweis des Vorliegens von Fremdgeldern (Treuhanderlagen) ist vom StPfl zu erbringen (), die Führung gesonderter Konten (Anderkonten) in steuerl Hinsicht allerdings nicht erforderl ( RA; , 89/13/0049 Immobilienverwalter). Zu einer „Barkaution“ zwecks Verrechnung mit künftigen Honorarforderungen eines RA s . S „Durchlaufende Posten“ und „Treuhandbeträge“.

Gehaltsumwandlung. S LStR 646a (Umwandlung zu Gunsten von Maßnahmen der Zukunftsvorsorge iSd § 3 Abs 1 Z 15) sowie LStR 759 ff. Zur Verfügung über Gehälter von Vorständen einer AG iZm Prämien zu einer Pensionsrückdeckungsversicherung s .

Gehaltsvorschuss. S „Vorschuss“.

Geldwerte Vorteile. S „Sachbezüge“. Zum Zufluss auf Grund einer Bierabnahmeverpflichtung s .

Gemeinschaftskonto. Anteiliger Zufluss bei jedem Beteiligten (Ehegatten, Wohnungseigentümer), es sei denn, die Zahlung betrifft den Beteiligten nicht (; HR § 19 Rz 3; s auch RME ÖStZ 92, 91).

Gepfändete Einnahmen. S „Pfandrecht“.

Gerichtl Meistbotverteilung. S (Zufluss bereits mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses); zur gerichtl Hinterlegung bis zur Löschung eines Pfandrechts s 920/55.

Ges’tergeschäftsführer. Der Geschäftsführer einer GmbH hat grds - dh auch ohne beherrschende Beteiligung (zweifelnd Wiesner RWZ 10/34, 135) - die tatsächl Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften. Daher Zufluss mit der Gutschrift, sofern die GmbH zahlungsfähig ist (; , 93/14/0155; ; , RV/0061-F/08 Verzicht, dazu Wallner UFSakt 09, 207; LStR 635 und 10635). Zu Bezügen von Vorstandsmitgliedern einer AG s . S auch „Aufschub“, „Mehrheitsges’ter“ sowie „Verrechnungskonto“.

Gewinnanteile. (1) KapGes. Zufluss beim Anteilsinhaber mit der tatsächl Auszahlung (nach Genehmigung des Jahresabschlusses oder Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses; s zu § 82 GmbHG) bzw mit der Verschiebung der Auszahlung bei Zahlungsfähigkeit der KapGes (EStR 4618, Ausnahme: vorenthaltene Auszahlung an einen Minderheiten-Ges’ter), beim Alleinges’ter bzw beherrschenden Ges’ter grds schon mit der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung, auch wenn die KapGes Kredite aufnehmen muss (; ; Braito RdW 85, 226; aA Kofler/Schenk/Weiermayer SWK 01, S 678). VerdeckteAusschüttungen fließen zu, wenn der Ges’ter darüber verfügen kann (; abl Taucher/GedS Quantschnigg, 481; s auch „Mehrheitsges’ter“; , 86/14/0064; EStR 4618) bzw bereichert wird (). Einer KapGes zugerechnete Mehrgewinne, die im BV der Ges keinen Niederschlag gefunden haben, sind zwar idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als zugeflossen anzusehen (, die tatsächl Vereinnahmung beim Ges’ter ist aber - in quantitativer wie in zeitl Hinsicht - zu prüfen (; , 81/13/0072; keine Bindung des EStBescheids des Ges’ters an den KStBescheid der Ges, ). Zur Beurteilung der Frage, ob den Ges’tern Beträge zugeflossen sind, erweist sich die Rechtsfolge des § 162 BAO als nicht geeignet (; , 93/14/0073). - (2)(Echte) stille Ges. Im Unterschied zur unechten stillen Ges erfolgt keine Zurechnung zu dem Jahr, für das Gewinnanteile ermittelt werden; der Gewinnanteil fließt mit der Auszahlung bzw der Gutschrift nach Fälligkeit, dh dem Tag nach der Bilanzaufstellung bzw Erstellung der EAR, sofern nicht anders geregelt, zu (EStR 4619). Bei Abtretung der stillen Beteiligung fließt der (abgelöste) Gewinnanteil des Veräußerers nach der Rspr () erst in dem Zeitpunkt zu, in dem er dem Erwerber gezahlt wird (str; s „Stückzinsen“). Zu Verlustanteilen s § 27 Abs 1 Z 2 bzw § 27 Abs 8 Z 2 (ab , BudgBG 2011). - (3) Zur Übertragung von Anwartschaften s Zorn RdW 94, 290.

Gratisaktien (Freianteile). Zufluss mit Ausgabe der Anteile (s § 3 Abs 1 Z 29).

Gutscheine. Zufluss mit Verkauf der Gutscheine, nicht erst bei Einlösung durch den Empfänger der Gutscheine (EStR 4617).

Gutschriften in den Büchern des Schuldners begründen noch keinen Zufluss, insb wenn sie in dessen Interesse erfolgen, weil er zB nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt. Anders, wenn die Gutschrift nicht nur das Festhalten einer Schuldverpflichtung (Anerkennung) darstellt, sondern zum Ausdruck bringt, dass ein Betrag von nun an zur tatsächl Verwendung des Berechtigten zur Verfügung steht, etwa durch Aushändigung einer Auszahlungsverfügung (; LStR 634; zum Abfluss) oder durch die Benachrichtigung des Berechtigten über die jederzeit behebbare Gutschrift auf einem Verrechnungskonto (EStR 4603). Erfolgt die Gutschrift im Interesse des Gläubigers, weil er sich zB durch die Verzinsung des stehen gelassenen Betrags eine Kapitalanlage schaffen will, ist von einem Zufluss auszugehen (Wiesner ua § 19 Rz 19). Es ist nicht mögl, den Zeitpunkt des Zuflusses und die StPfl von Beträgen dadurch hinauszuschieben, dass keine Verfügung über einen gutgeschriebenen Betrag getroffen wird (). Jedoch kein Zufluss, wenn der Schuldner zahlungsunfähig () oder -unwillig ist oder eine Auszahlung in Täuschungs- bzw Betrugsabsicht des Schuldners unterbleibt (EStR 4604). - Zahlungen, die beim Empfänger zu einer Gutschrift zu Gunsten des Zahlers führen, bewirken noch keinen Abfluss (EStR 4621). - S „Aufschub“, „Bankgutschriften“, „Ges’tergeschäftsführer“, „Stehenlassen“, „Steuern“, „Stundung“, „Vorausverfügung“ sowie „Zahlungsunfähigkeit“.

Hausverwalter. S „Bevollmächtigung“ und „Durchlaufende Posten“. Das Honorar gilt erst mit der tatsächl Bezahlung als geleistet ().

Hingabe von Forderungen. S „Factoring“ und „Forderungsabtretung“.

Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-EntgeltsicherungsG. Zurechnung zu dem Jahr, für das der Anspruch besteht (Abs 1 S 3; gilt für Konkurse, die nach dem eröffnet wurden; s „Nachzahlungen“), ggf gem § 295a BAO (s ). Zur rückwirkenden Aberkennung des AVAB s Treer/Mayr, Sbg StDialog 09, 56. Zur Abgeltung von Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit bei Insolvenz des ArbG s .

Investmentfonds. Zufluss bei Ausschüttung bzw unterjährigem Verkauf; bei thesaurierenden Fonds in dem gesetzl festgelegten Zeitpunkt (s § 40 Abs 2 InvFG bzw § 40 Abs 2 ImmInvFG).

Irrtüml erhaltene/geleistete Beträge sind keine Einnahmen/Ausgaben, wenn sie mangels Leistungsgrunds zurückgezahlt werden (; Doralt § 19 Rz 30; Wiesner ua § 19 Rz 7). S auch Rz 7 und „Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen“.

Kapitalerträge iRd Einkünfte aus KapVerm werden im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst (). Dem körperl Zufluss beim StPfl ist, wenn er über den Anspruch auf den Kapitalertrag vorausverfügt hat, der Zufluss bei einer anderen Person gleichzuhalten (). - Zum Zufluss von Kapitaleinkünften ab für Zwecke der KESt s § 95 Abs 3.

Kassaschluss. Zum Zufluss danach (vor allem am 31.12.) s Doralt RdW 95, 112.

Kassenärztl Quartalsabschlusszahlungen. Resthonorare, die am 1.1. des viertfolgenden Monats für das dritte Quartal fällig sind, sind im neuen Kj zugeflossen.

Kaution. Keine Einnahme (s Rz 7). Zufluss erst im Fall der widmungsgemäßen Verwendung (EStR 6408; s BFH , X R 55/91, BStBl II 93, 499). Zur Abgrenzung ggü einer Akontozahlung s .

KESt-Abzug. § 95 Abs 4 bzw (ab ) § 95 Abs 3 enthalten für Zwecke des KESt-Abzugs Fiktionen bzw unwiderlegbare Rechtsvermutungen (HR § 19 Rz 3.3; für eine Interpretation iSd Abflussprinzips hingegen Taucher/GedS Quantschnigg, 475). Sie dienen der StSicherung, für die Ermittlung der Einkünfte des StPfl sind sie unbeachtl ( 15/70). S auch § 40 Abs 2 InvFG bzw § 40 Abs 2 ImmInvFG.

Kompensation. S „Aufrechnung“.

Konkurs. Zufluss von Einnahmen, zB Pensionszahlungen beim Gemeinschuldner, auch insoweit, als diese zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden ().

Kontokorrentkonto. Belastungen mit Bankspesen und Zinsen führen zu einem Abfluss, unabhängig davon, ob ein Guthaben verringert oder ein Schuldenstand vergrößert wird (Novation, EStR 4626; s , aA noch ), und zwar mE mit Wertstellung (Wiesner ua § 19 Rz 45: im Zeitpunkt des kontokorrentmäßigen Abschlusses). S „Bankgutschriften“.

Kreditkarte. Die Bezahlung mit Kreditkarte führt noch zu keinem Zufluss. Dieser erfolgt erst mit der Gutschrift auf dem Konto (EStR 4617). Abfluss mit der Abbuchung vom Konto des Zahlers (EStR 4624; aA Wiesner ua § 19 Rz 43: wie beim Scheck idR bei Belegausstellung bzw Bestellung). Nach BMF , AÖFV 169/1990, 4.2 besteht (aus Vereinfachungsgründen) ein Wahlrecht, die Bezahlung mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen zu erfassen.

Kursgewinne/-verluste eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus Fremdwährungsdarlehen sind erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung oder der Konvertierung in € bzw in eine wechselkursstabile Währung wirksam (noch nicht im Zeitpunkt der Konvertierung in ein anderes wechselkurslabiles Darlehen, : dazu Urtz GeS 08, 82 mwN; EStR 671); gilt auch im außerbetriebl Bereich für einen Kursgewinn/-verlust innerhalb der Spekulationsfrist (; dazu Pülzl FJ 08, 441 mwN, zuvor Pülzl SWK 06, S 764; Oberleitner SWK 06, S 893; EStR 6624a; s auch „Schuldumwandlung“).

Mehrheitsges’ter. Ist der StPfl - unter Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen - Mehrheitsges’ter der schuldnerischen GmbH, ist der Zufluss anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH zahlungsfähig ist (; krit Brugger ecolex 10, 601; , 2007/14/0002; ; , RV/0730-W/08; LStProtokoll 99). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Mittel obj nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen (Verluste allein lassen noch keinen ausreichenden Rückschluss zu, ). Das Zahlungsverhalten kann ein Indiz für das Vorliegen von Zahlungsfähigkeit sein (s „Zahlungsunfähigkeit“). Die Tilgung eines Teils der offenen (fälligen) Verbindlichkeiten bewirkt andererseits noch nicht, dass das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit vorweg ausgeschlossen werden könnte. Für die Beurteilung ist auch von Bedeutung, ob der GmbH die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (). S „Ges’tergeschäftsführer“ sowie „Gewinnanteile“.

Mietablösen. Zufluss, sofern sie bei Auflösung des Mietverhältnisses nicht zurückzuzahlen sind.

Mieterinvestitionen. Investitionen, zu deren Vornahme der Mieter berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu (; EStR 6406), Investitionen auf Grund vertragl Verpflichtungen im Zeitpunkt der Vornahme der Investition (EStR 6407; ).

Mietzinsreserven (§ 20 MRG) sind zugeflossen (s ).

Mietzinsvorauszahlungen sind beim Vermieter im Jahr des Zuflusses zu versteuern, und zwar auch insoweit, als sie auf den Erwerb eines Mietrechts, auf Entschädigungen für Wertverlust des Mietgegenstandes oder auf Wertsicherung entfallen (). S auch „Baukostenzuschüsse“. Rückforderungen führen zu BA/WK im Jahr der Verausgabung (). Die Abgrenzung zum Darlehen erfolgt nach zivilrechtl Kriterien (; , 94/15/0121; s Doralt RdW 98, 37; anders noch zB Brauereizuschuss; zu Pachtvorauszahlungen s ). - Zum Zeitpunkt des Abflusses s Prodinger SWK 10, S 973.

Mitarbeiterbeteiligungen. Zufluss beim ArbN im Zeitpunkt der Übergabe (auch bei gewissen Einschränkungen, LStR 215 f). Zu Optionen, die WG darstellen, s § 7 der VO BGBl II 416/2001 sowie LStR 211, zu nur persönl auszuübenden Optionen s LStR 212 f (glA , UFSakt 05, 240), zu handelbaren Optionen Aigner/Aigner ÖStZ 03, 497; iÜ s § 3 Rz 71. Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem ArbN vom ArbG eingeräumten Aktienoption fließt erst im Jahr der Ausübung der Option zu (; , 2006/15/0227).

Nachtlosung (Gastronomie). Zu behandeln wie ein Zufluss des alten Tags (Doralt § 19 Rz 30 unter Hinweis auf BMF , AÖFV 169/1990 4.4).

Nachzahlungen für vergangene Kj. (1)Zufluss erst im Zeitpunkt der Nachzahlung ( Miete; , 2001/14/0105 Lohn; , 89/14/0278; , UFSakt 05, 397, Verdienstentgang). Abweichungen gelten gem Abs 1 S 3 und 4 für Nachzahlungen von - a) bescheidmäßig zuerkannten Pensionen (ab ), auch von Nachzahlungen entspr ausl Pensionen, für die Österr das Besteuerungsrecht zusteht oder ein Progressionsvorbehalt zu berechnen ist (gilt analog für die Rückzahlung von Übergenüssen, [intern], SWK 05, S 698; LStR 631a ff mit Details, auch zum Verfahren); daher zB auf Nachzahlungen der Ärztekammer nicht anwendbar. - b) Insolvenz-Entgelt im Insolvenzverfahren (für Konkurse, die nach dem eröffnet wurden, § 124b Z 130; LStR 631e). S „Insolvenz-Entgelt“. - c) Lohnbezüge gem § 79 Abs 2, dh nach dem 15.1. bis zum 15.2. nachgezahlte laufende oder sonstige Bezüge, insb sozialversicherungsrechtl dem Vorjahr zuzurechnende Bezüge (krit Baldauf SWK 08, S 723). - Nachzahlungen gelten in den genannten drei Fällen in dem Kj als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Es handelt sich um rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO (; , RV/1234-W/09); die Übermittlung des neuen Lohnzettels ist kein Wiederaufnahmsgrund (; Ritz/GedS Köglberger, 647; aA LStR 631b, glA Wiesner ua § 19 Rz 36, HR/Büsser § 19 Rz 3.2). - (2) Der Abfluss von Nachzahlungen erfolgt im Zeitpunkt der Leistung.

Novation. S „Schuldumwandlung“.

Nullkuponanleihe. S „Zinsen“.

Nutzungsüberlassung. S „Sachbezüge“.

Pensionsabfindungen. Zufluss mit Auszahlung. Zur Überbindung von Pensionsverpflichtungen an ein Versicherungsunternehmen s Kohler RdW 88, 100 (Zufluss) bzw an ein Nachfolgeunternehmen s BMF RdW 95, 125 sowie BMF RdW 02/120, 128 (kein Zufluss; s auch Theiss/Puchinger FJ 08, 57 zu BFH , VI R 6/02, BStBl II 07, 581).

Pfandrecht. Pfändung und Verpfändung führen zu keinem Zufluss (BMF RdW 94, 263) bzw Abfluss (s Rz 7). Die Verpfändung künftiger Erträge zur Sicherstellung von Forderungen hindert den Zufluss nicht (Wiesner ua § 19 Rz 20); gepfändete Einnahmen fließen dem Schuldner in dem Zeitpunkt zu, in dem sie beim betreibenden Gläubiger eingehen und damit eine Minderung seiner Schuld bewirken (; Q/Sch § 19 Rz 10). Zu Zahlungen auf ein verpfändetes Sparbuch s .

Raten. Abfluss nur der jeweiligen Teilzahlungen (). Erfolgen diese auf eine mit dem Restbetrag uneinbringl Darlehensforderung, ist nach vom bürgerl Recht abw zunächst Kapitaltilgung und nicht Zinsenzufluss anzunehmen. S „Umsatzsteuer/VorSt“ sowie „Wertsicherungsbeträge“.

Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen. S „Irrtüml erhaltene/geleistete Beträge“ sowie „Vorauszahlungen“. Stellt sich nachträgl heraus, dass der zunächst angenommene Rechtsgrund nicht besteht, liegt ein Abfluss vor ( Belastung mit Kreditzinsen).

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben. S Rz 17 ff.

Reparaturfonds. Zahlungen eines Wohnungseigentümers an den Fonds bilden nach EStR 6419a noch keine WK (glA Krasser UFSakt 08, 116; ; mE fragl, da der Fonds eine eigene Rechtsperson darstellt).

Rückzahlungen. Abfluss bei der VA des Kj, in dem die Rückzahlung erfolgt (; zu Rückzahlungen aus familiären Gründen s hingegen ). Zur Beurteilung erstatteter (rückgezahlter) Einnahmen s aber auch § 16 Abs 2 (dazu betr Krankengeld; die Rückzahlung begünstigt versteuerten Arbeitslohns ist kein rückwirkendes Ereignis, BFH , VI R 33/03, BStBl II 06, 911, dazu Trabe RdW 07/56, 54; iErg krit Doralt RdW 09/472, 502). Zur Rückzahlung überhöht ausbezahlter Pensionen s „Nachzahlungen“, zur Rückvergütung von Beiträgen zur ArbeitslosenVers zB . S weiters „Steuern“.

Sachbezüge. (1) Überlassung von WG. Zufluss, sobald der Empfänger wirtschaftl Eigentum erlangt (Wiesner ua § 19 Rz 25; glA Doralt § 19 Rz 30 „Geldwerte Vorteile“). - (2)Nutzungsüberlassung. Zufluss, sobald die ersparten Ausgaben unter übl Bedingungen zu tätigen gewesen wären (Taucher Zufluss-Abfluss-Prinzip, 35), bei einer Dienstwohnung und einem firmeneigenen Pkw nach Maßgabe der Benutzung (HR/Büsser § 19 Rz 3.2 „Sachbezüge“; unklar LStR 639); niedrig- bzw unverzinsl ArbG-Darlehen: Erfassung als sonstiger Bezug, s § 5 der VO BGBl II 416/2001; LStR 204 ff; Abfluss, soweit das Darlehen für begünstigte Zwecke, zB nach § 18, verwendet wird). - Zum Sonderfall der Überlassung einer ArbG-Wohnung zu einer ermäßigten Miete unabhängig von der Dauer des DienstVerh s Doralt aaO.

Scheck. Die Annahme eines ordnungsgemäß ausgefüllten, gedeckten Schecks führt zum Zufluss (EStR 4617; nach Doralt § 19 Rz 30 überzogen; aA Mandl/Bertl/Winterheller EAR, 144), die Hingabe zu einem Abfluss (nicht erst die Belastung des Ausstellers durch die bezogene Bank; ; EStR 4624).

Schuldenregulierungsverfahren steht dem Zufluss nicht entgegen ( Provisionsvorschüsse).

Schulderlass. S „Verzicht“.

Schuldübernahme. Zufluss beim Altschuldner im Zeitpunkt und im Umfang der Schuldbefreiung (Fröhlich ÖStZ 97, 241). S auch EStR 4627a.

Schuldumwandlung (Novation). Zinsen und Wertsicherungsbeträge sind auch dann zugeflossen, wenn sie nicht ausbezahlt, sondern sogleich in ein neues Darlehen umgewandelt werden, sofern der Schuldner zahlungsfähig ist (nach , selbst bei Zahlungsunfähigkeit; zutr krit Doralt § 19 Rz 21/1). S „Zinsen“; aA BFH , VIII R 15/01, BStBl II 02, 138: Zufluss der Forderung, sofern die Schuld im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers umgewandelt wird, ansonsten Stundung der bisherigen Schuld (s BFH , VIII R 221/80, BStBl II 84, 480).

Sonderausgaben. S Rz 5 sowie „Raten“.

Sonstige Einkünfte. Bei der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (§ 31; bis , § 124b Z 185) und bei sonstigen Leistungen (§ 29 Z 3) gilt - wie bei Spekulationseinkünften iSd § 30 (s unten) - eine zeitraumübergreifende Erfassung der WK (glA Wiesner ua § 19 Rz 50). S Rz 6. Der Zufluss von Leistungsentgelten (§ 29 Z 3) erfolgt mit der Verfügungsmöglichkeit ().

Sparbuch. Zur Aushändigung von auf Überbringer lautenden Sparbüchern s .

Sparbuchzinsen. Zufluss nach den AGB der Banken am Ende des Kj bzw im Zeitpunkt der Auflösung des Sparbuchs (s 874/70 Bausparen; EStR 4613). S „Zinsen“.

Spekulationseinkünfte. Außerhalb der das Abflussprinzip durchbrechenden Regelung des § 30 Abs 4 ist das Zu- und Abflussprinzip maßgebend (; EStR 6663). S Rz 6 sowie zur Berücksichtigung nachträgl WK oder Erlösminderungen EStR 6665 (danach Anwendung des § 295a BAO).

Sperrkonto. S . S auch „Bankgutschriften“.

Stehenlassen einer Gutschrift bewirkt eine Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag (Wiesner ua § 19 Rz 20). S „Aufschub“, „Gutschriften“, „Schuldumwandlung“ und „Stundung“.

Steuern. Die Gutschrift von Betriebssteuern auf dem FA-Konto des StPfl führt zum Zufluss im Zeitpunkt der Buchung, und zwar auch dann, wenn es zu keiner Rückzahlung, sondern zu einer Verwendung des Guthabens gem § 215 BAO kommt; die Verfügungsbeschränkungen des § 239 BAO stehen dem nicht entgegen (EStR 4605; Wiesner ua § 19 Rz 23; zutr krit, auch zu 117/71, Doralt § 19 Rz 30 „Steuergutschriften“; aA HR § 19 Rz 3.1: Zufluss mit Zustellung des entspr Bescheides). Zur Rückzahlung von USt-Guthaben bei nicht als BA anerkannten VorSt s . - Auf dem Abgabenkonto vorgeschriebene, nicht entrichtete Abgaben sind nicht abgeflossen ().

Stille Gesellschaft. S „Gewinnanteile“.

Stock Options. S Peyerl, FJ 09, 337 mwN.

Strittige Zahlungen. Dennoch Zufluss, Rückzahlung Abfluss. S Rz 15 sowie „Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen“.

Stückzinsen. Anteiliger Zufluss im Zeitpunkt des Wertpapierverkaufs (EStR 4616 zur Nullkuponanleihe). Beim Käufer des Papiers handelt es sich um AK der Zinsenforderung (). S 3. Aufl. - Mit dem BudgBG 2011 kommt es ab dem zu einer Änderung der Rechtslage (§ 27 Abs 2 Z 2 iVm § 27 Abs 6 Z 4; s EB RV sowie § 27). Stückzinsen bilden nicht mehr Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Stundung. Kein Zufluss () bzw Abfluss () bei „wirtschaftl begründeter“ Stundung (Kreditierung). Dasselbe gilt bei Zahlungsunwilligkeit bzw -unfähigkeit. S Rz 10, „Aufschub“ und „Gutschriften“ sowie BMF RdW 96, 45 (zu Provisionen). Stehenlassen des Arbeitslohns im Interesse des ArbG führt nach zum Zufluss (aA W/Sch Abschn 3 Rz 65; Doralt § 19 Rz 26).

Substanzgenussrechte. Bei Auszahlungen/Ausschüttungen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, ist der Zuflusszeitpunkt nach § 19 zu beurteilen ().

Teilzahlungen. S „Raten“.

Treuhandbeträge. Zufluss mit Eingang beim Treuhänder, ggf aber erst mit Auszahlungsreife, ; s auch BFH , IV R 125/83, BStBl II 86, 404); Abfluss mit Übergabe an den Treuhänder, sofern nicht mehr verfügt werden kann (Doralt § 19 Rz 30 „Fremdgelder“).

Überweisungen. Abfluss im Zeitpunkt der tatsächl Abbuchung, nicht schon mit der Erteilung des Abbuchungsauftrags (), auch dann, wenn das Konto einen Sollstand aufweist (). Nach EStR 4625 bestehen „keine Bedenken“, auf den Valutatag abzustellen. S „Bankgutschriften“.

Umbuchungen. S „Aufrechnung“, „Schuldumwandlung“, „Steuern“ sowie „Umsatzsteuer/VorSt“.

Umsatzsteuer/Vorsteuer. Wahlweise durchlaufende Posten (s Rz 7 sowie EStR 744 ff), ansonsten Abfluss mit Bezahlung (). Zur Brutto- und Nettoverrechnung s EStR 744 ff und 4043. Die bei WG des AV abziehbare VorSt bildet bei Anwendung der Bruttomethode im Zeitpunkt der Bezahlung der AK eine BA. Erfolgt die Bezahlung des WG in Raten, ist in jeder Rate anteilige VorSt enthalten, es sei denn, es wäre zB vereinbart, dass die gesamte USt getrennt (RME ÖStZ 92, 31) oder mit der ersten Rate zu bezahlen ist (EStR 750; Wiesner ua § 19 Rz 47; zum Abflusszeitpunkt bei allfälliger Umbuchung bzw Überrechnung der USt s § 211 Abs 1 lit g BAO). Zum Abfluss der von einer Miteigentümergemeinschaft geschuldeten USt s (anteilige Zurechnung).

Unterschlagung. S Rz 15.

Verdeckte Ausschüttung. S „Gewinnanteile“.

Verdeckte Einlage in eine KapGes. Zum Zuflusszeitpunkt s .

Vergleich. Die Einräumung einer Leistungsfrist zB von 14 Tagen (s § 409 ZPO) stellt noch kein „Stehenlassen“ und damit noch keinen Zufluss dar ().

Verlustanteile. S „Gewinnanteile“ sowie „Vermögensverwaltende KG“.

Vermögensverwaltende KG. Der Abfluss von Verlustanteilen des K’ditisten ist mit der Einlage begrenzt; Erweiterungen nur bei ernst gemeinter Haftungs- bzw Garantieerklärung ().

Verrechnungskonto. Von einer GmbH dem Ges’tergeschäftsführer weiterverrechnete Ausgaben sind bei diesem im Zeitpunkt der Belastung des Kontos abgeflossen (). S „Ges’tergeschäftsführer“ und „Gutschriften“.

Vertreter einer juristischen Person. S „Aufschub“ und „Ges’tergeschäftsführer“.

Verwahrung. Kein Zufluss bei Übergabe eines WG zur Verwahrung (). S Rz 7.

Verzicht. Verzichtet der StPfl auf künftige Einnahmen ohne jegl Verwendungswidmung, liegt kein Zufluss vor (daher kein Zufluss durch Verzicht auf eine von einem Gemeinderat beschlossene Aufwandsentschädigung, wenn der Verzicht weder dem Gemeinderatsmitglied anderweitig abgegolten wird noch auf Grund einer Abmachung oder einer Verfügung des Mitglieds Dritten zugute kommt, LStR 637); anders, wenn auf Einnahmen zu Gunsten eines bestimmten Zwecks (; EStR 4015; s „Vorausverfügung“) oder auf einen bereits entstandenen Anspruch aus privaten Gründen verzichtet wird (Verfügung über eine Forderung; ). Funktionsgebühren, über die im Voraus verfügt wird, sind keine durchlaufenden Posten (). Der Verzicht auf die Rückzahlung eines ArbG-Darlehens führt zu Einkünften iSd § 25, sobald der ArbN davon Kenntnis erlangt (; LStR 631). Auf bereits zugeflossene Beträge kann im Nachhinein nicht verzichtet werden (, UFSakt 04, 72; LStR 638; s Rz 15, zu Rückzahlungen von Einnahmen aber auch § 16 Abs 2). S weiters „Forderungsverzicht“ und „Rückzahlungen“.

Vorausverfügung. Trifft der Anspruchsberechtigte im Vorhinein eine Verfügung, was mit einer Einnahme zu geschehen hat, zB die Anordnung, das Geld einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, liegt eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor (); der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung (; LStR 636), zB der Aufrechnung, Abtretung (Wiesner ua § 19 Rz 21) oder Zustimmung, Einnahmen einem Dritten auszuzahlen (; zu Aufsichtsratsvergütungen s ). Keine Vorausverfügung, wenn der Zweck nicht primär im Interesse des Zahlungsverpflichteten liegt ( Verzicht eines Rentenberechtigten). S auch „Arbeitslohn“, „Aufschub“, „Gehaltsumwandlung“, und „Verzicht“.

Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen führen zu einem Zufluss (EStR 4607 und 4608). Beispiele: Provisionseinnahmen (), Instandhaltungskosten (), Verrechnungspflichtige Expensenvorschüsse eines RA (). S auch „Akontozahlungen“, „Arbeitslohn“, „Mietzinsvorauszahlungen“ sowie zur Abgrenzung ggü Darlehen „Vorschuss“. Zu Mietvorauszahlungen s EStR 4608 und 6411. - Die Leistung von Vorauszahlungen führt grds zu einem Abfluss ( Kundenzahlungen vor Auslieferung der Ware; Ausnahmen: Abs 3, s Rz 22 ff), doch muss im Zeitpunkt der Zahlung ernstl damit gerechnet werden, dass dem Grunde nach abzugsfähige BA bzw WK vorliegen (). Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen muss nach EStR 4623 sorgfältig geschätzt sein (aA bei jederzeitiger Rückforderbarkeit iSd § 41 GSVG ; dazu Steiger taxlex 10, 399 sowie Prodinger SWK 10, S 973; abl EStR 4623); bei willkürl Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftl Gründe vorliegen, fehlt es an einer betriebl bzw berufl Veranlassung (; , 91/13/0160).

Vorerbschaft. S (Sperrkonto).

Vorschuss. Zufluss im Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückzuzahlen ist. Wird der Vorschuss erst mit weiter in der Zukunft liegenden Lohnansprüchen verrechnet, liegt ein Darlehen vor (Zufluss im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf den Teil des Arbeitslohns; ; , 92/14/0056; LStR 633), insb bei Rückzahlung in Raten () oder bei Vereinbarungen über Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung (). S „Arbeitslohn“, „Mietzinsvorauszahlungen“ sowie zu zinsfreien bzw -verbilligten Bezugsvorschüssen LStR 204 ff.

Wechsel. Zufluss/Abfluss bereits mit Übernahme/Übergabe eines unbedenkl Wechsels (EStR 4617 und 4624; aA zum Zufluss HR § 19 Rz 3 sowie BFH , IV R 97/78, BStBl II 81, 305; zum Abfluss diff Taucher Zufluss-Abfluss-Prinzip, 47).

Wechsel der StPfl. S 39 Abs 2. Es gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip (Doralt § 19 Rz 30 mit Hinweis auf BFH , I R 78/95 BStBl II 96, 571). S dazu krit Beiser/FS W. Doralt, 13.

Wertsicherungsbeträge, die bei einem in Raten zu entrichtenden Kaufpreis zu leisten sind, fließen im Zeitpunkt der Zahlungen zu, nicht erst nach Überschreiten des Nominalbetrags (RME ÖStZ 91, 314). S auch „Schuldumwandlung“ sowie „Zinsen“.

Wertstellung. S „Bankgutschriften“ und „Überweisungen“.

Widerrechtl Bezug von Einnahmen (geldwerten Vorteilen) schließt einen Zufluss nicht aus (). S Rz 15.

Willkürl Zahlungen. S „Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen“ sowie „Vorauszahlungen“.

Wochengeld (zB iSd § 162 ASVG). Zufluss nach Abs 1 S 1, zum 31.12. ist S 4 zu beachten (LStR 631; dazu krit Baldauf SWK 08, S 723; ; , RV/4250-W/09). S auch Rz 19.

Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh ein ledigl vorübergehender und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung - etwa durch kurzfristig mögl Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines Überbrückungskredits - behebbar ist, stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar (; EStR 4604).

Zession. S „Forderungsabtretung“.

Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden, sind mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (Auszahlung, Gutschrift, Umwandlung der Ansprüche in ein neues Darlehen, ; s „Schuldumwandlung“); dies gilt auch für Wertsicherungsbeträge (; EStR 4614). Liegt der Zinsertrag in der Differenz zw der Einlage und dem am Ende der Laufzeit zurückzuerhaltenden Betrag, fließt er erst am Ende der Laufzeit bzw im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zu (EStR 4615 zu Sparbrief, Kapitalsparbuch, Termineinlage und Festgeld). Dem Verkäufer einer Nullkuponanleihe fließen in diesem Zeitpunkt die auf den Zeitraum des Besitzes entfallenden kalkulatorischen Zinsen zu; sie sind beim Erwerber folgl nicht noch einmal zu erfassen (EStR 4616). S auch „Darlehen“, „Raten“, „Sparbuchzinsen“ sowie zur Saldierung von Soll- und Habenzinsen bei enger wirtschaftl Verknüpfung (Bausparguthaben und Zwischenkredit). Zu festverzinsl Anlageprodukten s Pummerer ÖStZ 03, 73.

Zukunftsvorsorge. S „Gehaltsumwandlung“.

Zuwendungen. Zu Getränkelieferungsübereinkommen (Bierbezugsverpflichtungen) s ; zur Zuwendung eines Fremdenverkehrsverbands für die Errichtung einer Tennisanlage s (Zuschuss oder Darlehen). Zu Zuwendungen einer Privatstiftung s Bertl/Hirschler RWZ 97, 381.

Zwangsversteigerung. S „Gerichtl Meistbotverteilung“.

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

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