Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.8 Verteilung bestimmter Vorauszahlungen

5.5.8.5 Maßgeblicher Vorauszahlungszeitraum

1395Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 19Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 19Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 19Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 19Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 19Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 19Jakom/Vock EStG, 2017, § 19Jakom/Vock EStG, 2016, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 19Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 19Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 19Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Teil IIReinold/Inzinger in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 19Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Die Bestimmung, wonach Vorauszahlungen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen sind, bedeutet zB, dass

  • Mietvorauszahlungen auf die gesamte Mietdauer,

  • für die Übernahme von Garantien geleistete Entgelte auf den Zeitraum der Garantieerklärung bzw.

  • Fremdmittelkosten auf die Kreditlaufzeit

zu verteilen sind.

1396Die Verteilung ist nur vorzunehmen, wenn der Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, über das laufende und das folgende Jahr hinausgeht, wobei unter der Bezeichnung "Jahr" - auch wenn die Gewinnermittlung einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umfasst - jedenfalls das Kalenderjahr zu verstehen ist (VwGH 12.8.1994, 94/14/0064). Unmaßgeblich ist, wann der Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wurde, beginnt. Je nachdem, ob die Vorauszahlung am Beginn oder am Ende eines Kalenderjahres geleistet wird, setzt die Verteilungsregel bei einem Vorauszahlungszeitraum zwischen 12 und 24 Monaten ein. Die Verteilung hat stets nach jenen Monaten zu erfolgen, die von der Vorauszahlung betroffen sind. Sofern eine betragsmäßige Zuordnung zu angefangenen Monaten nicht eindeutig möglich ist, sind sie als volle Monate zu rechnen und der Gesamtbetrag der Vorauszahlung auf alle (angefangenen und vollen) Monate aufzuteilen.

Beispiel 1:

Mietvorauszahlung von 500 Euro monatlich am 20.6.00 für

a) Juni 00 bis Dezember 01: Keine Verteilung, der vorausgezahlte Betrag von 9.000 Euro ist im Jahr 00 abzusetzen.

b) Jänner 00 bis Dezember 00: Keine Verteilung, der Betrag von 6.000 Euro ist im Jahr 00 abzusetzen.

Beispiel 2:

Mietvorauszahlung am 20.6.00, Vorauszahlungsbetrag:

a) 10.500 Euro für 20.6.00 bis 20.2.02; eine Zuordnung zu einzelnen Monaten ist nicht möglich: der für insgesamt 19 volle und 2 angefangene Monate vorausgezahlte Betrag ist zu 7/21 im Jahr 00, zu 12/21 im Jahr 01 und zu 2/21 im Jahr 02 abzusetzen.

b) 6.500 Euro für 1.1.01 bis 15.1.02; laut Mietvereinbarung entfällt auf volle Monate 525 Euro, auf Jänner 02 200 Euro. Verteilung: Der Betrag von 6.300 Euro ist im Jahr 01, die restlichen 200 Euro sind im Jahr 02 abzusetzen.

c) 6.500 Euro für Jänner bis Dezember 02: Die Vorauszahlung ist zur Gänze im Jahr 02 abzusetzen.

Beispiel 3:

Ein Leasingentgelt ist jeweils im Voraus für ein volles Jahr zum 1.10. fällig. Zudem besteht für den Leasingnehmer die Option, eine weitere Leasingrate im Voraus für das darauf folgende Jahr zu leisten.

Leasingrate 1: Fällig 1.10.00 für 1.10.00 - 30.9.01; Zahlung am 1.10.00

Leasingrate 2: Fällig 1.10.01 für 1.10.01 - 30.9.02; Zahlung am 1.12.00

Unter die Verteilungsregel fällt Leasingrate 2, weil sie nicht lediglich das laufende und das folgende Jahr betrifft. Werden die in einem Jahr geleisteten Leasingraten 1 und 2 als wirtschaftlich zusammenhängend angesehen, fällt auch Leasingrate 1 unter die Verteilungsregel.

1397Bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit, in deren Rahmen verteilungspflichtige Vorauszahlungen angefallen sind, ist der noch nicht durch die Gegenleistung konsumierte Restbetrag dem Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn (vgl. hiezu Abschn. 18) zuzurechnen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Mietvorauszahlungen - Garantieerklärung - Kreditlaufzeit - Kalenderjahr - Verteilungsregel - Aufgabegewinn - Veräußerungsgewinn
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448