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SWK 7, 1. März 2017, Seite 440

Beschwerdeverfahren: Überraschungsverbot

Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten. – (§ 269 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2016/15/0058)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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