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Wirtschaftliches Eigentum
Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches EigenS. 440 tum an Liegenschaften zu begründen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. – (§ 24 Abs 1 lit d BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/15/0039)