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SWK 7, 1. März 2017, Seite 429
VfGH hegt keine Bedenken gegen Empfängerbenennung
Entscheidung: E 1063/2016.
Norm: § 162 BAO.
Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 162 BAO (Empfängerbenennung), das angefochtene Erkenntnis des BFG jedoch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben.