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SWK 7, 1. März 2017, Seite 429

VfGH hegt keine Bedenken gegen Empfängerbenennung

Entscheidung: E 1063/2016.

Norm: § 162 BAO.

Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 162 BAO (Empfängerbenennung), das angefochtene Erkenntnis des BFG jedoch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben.

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