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SWK 7, 1. März 2017, Seite 409

Zurechnung der Immobilienertragsteuer

Entscheidung: RV/3100195/2014, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 30 EStG 1988.

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt. Besteuerungsgegenstand iSd § 30 EStG ist die Veräußerung von Grundstücken. Zurechnungssubjekt der aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils erzielten Einkünfte ist somit der Veräußerer, der über den zu veräußernden Liegenschaftsanteil verfügungsberechtigt ist. Die in einem Scheidungsvergleich eingegangene Verpflichtung, den Anteil am Verkaufserlös aus der Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft dem geschiedenen Ehegatten zu überlassen, stellt lediglich eine steuerneutrale Einkommensverwendung dar und vermag an der Zurechnung der aus der Veräußerung erzielten Einkünfte an die Beschwerdeführerin und dem ihr gegenüber erwachsenen Abgabenanspruch des Finanzamtes nichts zu ändern, selbst wenn sich der geschiedene Ehegatte im Kaufvertrag verpflichtet hat, die anfallende Immo-ESt an das Finanzamt abzuführen.

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