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Grundstücksumsätze: Vorsteuerabzug
Hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezuges im Hinblick auf die grundsätzliche Steuerfreiheit von Grundstücksumsätzen versagt oder wurde der Nachweis der Optionsabsicht vom Steuerpflichtigen aufgrund der bekannten Verwaltungspraxis gar nicht angetreten, darf dies nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug ungeachtet seiner Option zur Steuerpflicht endgültig mit der Begründung zu versagen, dass der Vorsteuerabzug bereits bei Inanspruchnahme der Vorleistungen hätte vorgenommen werden müssen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass in solchen Fällen eine „bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3)“ vorliegt, die gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 idF BGBI I 1999/28 für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden kann, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. – (§ 12 Abs 3 UStG 1994), (Abweisung)
( Ra 2014/15/0044)