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SWK 7, 1. März 2017, Seite 425

Anforderungen an die Rechnungsangaben nach der EuGH-Judikatur

Entscheidung: RV/7101049/2010, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 11, 12 UStG 1994.

Im Urteil vom , Barlis 06, C-516/14, hat der EuGH die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der beschwerdeführenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Dies wird durch Art 219 MwStSyst-RL bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

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