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Haftungsregelung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dient die Haftungsregelung des § 14 Abs 1 lit a BAO dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die sich auf den Betrieb gründenden Abgabenschulden trotz des Überganges des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände aufrechtzuerhalten. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden oder lebensfähigen Unternehmens (Betriebes), an; damit müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- oder Betriebstyp zu beantworten. – (§ 14 Abs 1 lit a BAO), (Abweisung)
( Ra 2016/16/0093)