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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 966

Spenden an staatlich anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaft

Abzugsfähigkeit nach § 18 Abs 1 Z 5 oder 7 EStG?

Entscheidung: RV/5101957/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 4a, 18 Abs 1 Z 5 und 7 EStG.

(B. R.) – Strittig ist die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe einer als „Spende“ bezeichneten Zahlung an eine Zahlungsempfängerin, bei der es sich um eine (in Österreich) nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl I 1998/19 idF BGBl I 2013/75) durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft handelt. In der auf der Homepage des BMF gemäß § 4a Abs 8 lit d Z 2 EStG veröffentlichten Liste der vom Finanzamt 1/23 ausgestellten Spendenbescheide scheint die Empfängerin der gegenständlichen Spende nicht auf.

  • Zum Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs 1 Z 5 EStG: Derartige, mit einem jährlichen Höchstbetrag von maximal 400 Euro beschränkte Sonderausgaben können verpflichtende (Beitrags-)Zahlungen entweder an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, wie etwa die altkatholische Kirche (RGBl 1877/99), die evangelischen Kirchen (BGBl 1961/182), die griechisch-orientalische Kirche (BGBl 1967/229) oder die katho--lische Kirche (BGBl II 1934/2) oder an ebenfalls in Österre...

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