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Mehrwertsteuer: Keine Steuerbefreiung für Offshore‑Bohreinheiten, die nicht überwiegend zur Schifffahrt verwendet werden
Art 148 Buchst a und c RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ auf die Lieferung von schwimmenden Konstruktionen von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden selbsthebenden Offshore-Bohreinheiten, die überwiegend stationär für die Offshore-Förderung von Kohlenwasserstoffvorkommen verwendet werden, nicht anwendbar ist.
( Grup Servicii Petroliere, C-291/18)