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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 1012

ESt: Abfindungszahlungen

Entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG liegen dann vor, wenn nur ein Teil der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen. Begünstigt ist eine Abfindung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG aber nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird, also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge vorliegt. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs 2 EStG ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung.

Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs 1 Z 3 EStG dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt. – (§ 37 Abs 2 EStG 1988), (Abweisung)

( Ro 2018/15/0009)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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